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Änderung § 13 StAG vom 28.08.2007
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§ 13 StAG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 28.08.2007 geltenden Fassung | § 13 StAG n.F. (neue Fassung) in der am 28.08.2007 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 19.08.2007 BGBl. I S. 1970 |
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(Textabschnitt unverändert) § 13 | |
(Text alte Fassung) Ein ehemaliger Deutscher, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, kann auf seinen Antrag eingebürgert werden, wenn er den Erfordernissen des § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 oder Satz 2 entspricht; dem ehemaligen Deutschen steht gleich, wer von einem solchen abstammt oder als Kind angenommen worden ist. | (Text neue Fassung) Ein ehemaliger Deutscher und seine minderjährigen Kinder, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, können auf Antrag eingebürgert werden, wenn sie den Erfordernissen des § 8 Abs. 1 Nr. 1 und 2 entsprechen. |
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