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Änderung § 16 StAG vom 28.08.2007
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§ 16 StAG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 28.08.2007 geltenden Fassung | § 16 StAG n.F. (neue Fassung) in der am 28.08.2007 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 19.08.2007 BGBl. I S. 1970 |
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(Textabschnitt unverändert) § 16 | |
(Text alte Fassung) (1) Die Einbürgerung wird wirksam mit der Aushändigung der von der höheren Verwaltungsbehörde hierüber ausgefertigten Urkunde. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zuständige Behörde abweichend von Satz 1 zu bestimmen. Sie können diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen. (2) Die Einbürgerung erstreckt sich, insofern nicht in der Urkunde ein Vorbehalt gemacht wird, zugleich auf diejenigen Kinder, deren gesetzliche Vertretung dem Eingebürgerten kraft elterlicher Sorge zusteht. Ausgenommen sind Töchter, die verheiratet sind oder verheiratet gewesen sind. | (Text neue Fassung) 1 Die Einbürgerung wird wirksam mit der Aushändigung der von der zuständigen Verwaltungsbehörde ausgefertigten Einbürgerungsurkunde. 2 Vor der Aushändigung ist folgendes feierliches Bekenntnis abzugeben: 'Ich erkläre feierlich, dass ich das Grundgesetz und die Gesetze der Bundesrepublik Deutschland achten und alles unterlassen werde, was ihr schaden könnte.'; § 10 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. |
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