§ 16 Zuweisung der Mittel
(1)
1Das Sondervermögen „Versorgungsfonds des Bundes" wird aus regelmäßigen Zuweisungen und den daraus erzielten Erträgen gebildet.
2Die Zuweisungen werden von den die Dienstbezüge- oder Entgeltzahlung anordnenden Dienststellen der in
§ 13 Abs. 1 genannten Dienstherren geleistet.
3Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat regelt durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen das Nähere über die Bestimmung der Zuweisungen, insbesondere über deren Höhe.
4Die Höhe der Zuweisungen wird durch die Rechtsverordnung nach Satz 3 zum 1. Januar 2025 festgelegt und alle fünf Jahre überprüft.
(2)
1Für beurlaubte Beamtinnen, Beamte, Richterinnen, Richter, Berufssoldatinnen und Berufssoldaten im Sinne des
§ 14 Satz 1, denen die Zeit ihrer Beurlaubung als ruhegehaltfähig anerkannt worden ist, sind von der beurlaubenden Dienststelle Zuweisungen nach Absatz 1 auf der Grundlage der ihnen ohne die Beurlaubung jeweils zustehenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge zu leisten.
2Dies gilt entsprechend für Beschäftigte, denen eine Anwartschaft auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen gewährleistet wird.
(3)
1Erstattungen von anderen Stellen als den in
§ 13 Abs. 1 genannten Dienstherren für Versorgungsausgaben des in
§ 14 Satz 1 genannten Personenkreises sind an das Sondervermögen „Versorgungsfonds des Bundes" abzuführen.
2Dies gilt nicht, wenn die Erstattung für Zeiten erfolgt, für die von einem der in
§ 13 Abs. 1 genannten Dienstherren bereits Zuweisungen an das Sondervermögen „Versorgungsfonds des Bundes" geleistet wurden.
3§ 6 Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Ermächtigungsgrundlage gemäß ZitiergebotStammnormen
Versorgungsfondszuweisungsverordnung (VFZV)V. v. 11.04.2007 BGBl. I S. 549; zuletzt geändert durch Artikel 48 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Sonstige
Erste Verordnung zur Änderung der VersorgungsfondszuweisungsverordnungV. v. 02.03.2011 BGBl. I S. 378
Zitat in folgenden NormenSiebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII)
Artikel 1 G. v. 07.08.1996 BGBl. I S. 1254; zuletzt geändert durch Artikel 66 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
§ 219a SGB VII Altersrückstellungen (vom 17.11.2016) ... worden ist, gelten die Zuweisungssätze, die in der Rechtsverordnung nach § 16 Abs. 1 Satz 4 des Versorgungsrücklagegesetzes festgesetzt sind, entsprechend. (3) ...
Versorgungsfondszuweisungsverordnung (VFZV)
V. v. 11.04.2007 BGBl. I S. 549; zuletzt geändert durch Artikel 48 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
§ 1 VFZV Höhe der Zuweisungssätze (vom 01.01.2012) ... und nach Vollendung des 50. Lebensjahres um 100 Prozent. Dies gilt nicht in Fällen des § 16 Absatz 3 des Versorgungsrücklagegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenBesoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz (BesStMG)
G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
Erste Verordnung zur Änderung der Versorgungsfondszuweisungsverordnung
V. v. 02.03.2011 BGBl. I S. 378
Artikel 1 1. VFZVÄndV ... 3 wird folgender Satz angefügt: „Dies gilt nicht in Fällen des § 16 Absatz 3 des Versorgungsrücklagegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März ...
Erstes Gesetz zur Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes
G. v. 21.12.2006 BGBl. I S. 3288
Artikel 1 1. VersRücklGÄndG ... Versorgungsfonds des Bundes" ab 1. Januar 2007 aufgestellt wird. § 16 Zuweisung der Mittel (1) Das Sondervermögen Versorgungsfonds des ...
Gesetz zur Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
G. v. 05.01.2017 BGBl. I S. 17
Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz (UVMG)
G. v. 30.10.2008 BGBl. I S. 2130, 2010 I S. 252; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 15.04.2015 BGBl. I S. 583
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4566/a148757.htm