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§ 10 - Versorgungsrücklagegesetz (VersRücklG)
neugefasst durch B. v. 27.03.2007 BGBl. I S. 482; zuletzt geändert durch Artikel 53 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
Geltung ab 01.01.1999; FNA: 2030-2-28 Beamte
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Geltung ab 01.01.1999; FNA: 2030-2-28 Beamte
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§ 10 Jahresrechnung
(1) 1Die Deutsche Bundesbank legt dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat jährlich einen Bericht über die Verwaltung der Mittel des Sondervermögens vor. 2Auf dessen Grundlage stellt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat am Ende eines jeden Rechnungsjahres die Jahresrechnung des Sondervermögens auf.
(2) In der Jahresrechnung sind der Bestand des Sondervermögens einschließlich der Forderungen und Verbindlichkeiten sowie die Einnahmen und Ausgaben nachzuweisen.
Text in der Fassung des Artikels 8 Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz (BesStMG) G. v. 9. Dezember 2019 BGBl. I S. 2053 m.W.v. 1. Januar 2020
Frühere Fassungen von § 10 VersRücklG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2020 | Artikel 8 Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz (BesStMG) vom 09.12.2019 BGBl. I S. 2053 |
aktuell vorher | 11.01.2017 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 05.01.2017 BGBl. I S. 17 |
aktuell | vor 11.01.2017 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 10 VersRücklG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 VersRücklG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VersRücklG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 15 VersRücklG Anzuwendende Vorschriften (vom 01.01.2020)
... des Sondervermögens „Versorgungsfonds des Bundes" gelten die §§ 4, 8, 10 und 11 entsprechend. Für die Verwaltung und Anlage der Mittel gelten die ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz (BesStMG)
G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
Artikel 8 BesStMG Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes
... In § 5 Absatz 1 Satz 1, § 5a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 2, den §§ 9, 10 Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie § 11 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 1 werden jeweils nach dem Wort „Innern" ...
Erstes Gesetz zur Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes
G. v. 21.12.2006 BGBl. I S. 3288
Artikel 1 1. VersRücklGÄndG
... des Sondervermögens Versorgungsfonds des Bundes" gelten die §§ 4, 8, 10 und 11 entsprechend. Für die Verwaltung und Anlage der Mittel gilt § 5 entsprechend mit ...
Gesetz zur Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
G. v. 05.01.2017 BGBl. I S. 17
Artikel 1 VersRücklGuDRÄndG Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes
... ersetzt. 7. Die §§ 7a bis 7c werden aufgehoben. 8. In § 10 Absatz 1 Satz 2 wird nach dem Wort „Ende" das Wort „eines" ...
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