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Änderung § 7b VersRücklG vom 11.01.2017
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§ 7b VersRücklG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 11.01.2017 geltenden Fassung | § 7b VersRücklG n.F. (neue Fassung) in der am 11.01.2017 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 05.01.2017 BGBl. I S. 17 |
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(Text alte Fassung) § 7b Entnahme von Mitteln durch die Bundesagentur für Arbeit | (Text neue Fassung)§ 7b (aufgehoben) |
Die von der Bundesagentur für Arbeit in das Sondervermögen eingezahlten Mittel werden in voller Höhe einschließlich der Zinsen entnommen und dem nach § 366a des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gebildeten Versorgungsfonds der Bundesagentur für Arbeit zugeführt. |
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