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Änderung § 10 VersRücklG vom 11.01.2017
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§ 10 VersRücklG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 11.01.2017 geltenden Fassung | § 10 VersRücklG n.F. (neue Fassung) in der am 11.01.2017 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 05.01.2017 BGBl. I S. 17 |
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(Textabschnitt unverändert) § 10 Jahresrechnung | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Die Deutsche Bundesbank legt dem Bundesministerium des Innern jährlich einen Bericht über die Verwaltung der Mittel des Sondervermögens vor. 2 Auf dessen Grundlage stellt das Bundesministerium des Innern am Ende jeden Rechnungsjahres die Jahresrechnung des Sondervermögens auf. | (Text neue Fassung) (1) 1 Die Deutsche Bundesbank legt dem Bundesministerium des Innern jährlich einen Bericht über die Verwaltung der Mittel des Sondervermögens vor. 2 Auf dessen Grundlage stellt das Bundesministerium des Innern am Ende eines jeden Rechnungsjahres die Jahresrechnung des Sondervermögens auf. |
(2) In der Jahresrechnung sind der Bestand des Sondervermögens einschließlich der Forderungen und Verbindlichkeiten sowie die Einnahmen und Ausgaben nachzuweisen. |
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