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Abschnitt 2 - Versorgungsrücklagegesetz (VersRücklG)
neugefasst durch B. v. 27.03.2007 BGBl. I S. 482; zuletzt geändert durch Artikel 53 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
Geltung ab 01.01.1999; FNA: 2030-2-28 Beamte
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Geltung ab 01.01.1999; FNA: 2030-2-28 Beamte
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Abschnitt 2 Sondervermögen Versorgungsfonds des Bundes"
§ 13 Geltungsbereich
(1) Die Vorschriften des Abschnitts 2 gelten für den Bund und alle bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen, die Dienstherrnfähigkeit besitzen.
(2) Die Vorschriften des Abschnitts 2 gelten nicht, wenn Pensionsrückstellungen oder Pensionsrücklagen aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften gebildet werden. § 3 Satz 3 gilt entsprechend.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes G. v. 21. Dezember 2006 BGBl. I S. 3288 m.W.v. 1. Januar 2007
§ 14 Errichtung
1Zur anteiligen Finanzierung der Versorgungsausgaben (Versorgungsaufwendungen und Beihilfen) für Beamtinnen, Beamte, Richterinnen, Richter, Berufssoldatinnen, Berufssoldaten und Beschäftigte, denen eine Anwartschaft auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen gewährleistet wird, deren Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis zu einem der in § 13 Abs. 1 genannten Dienstherren erstmals nach dem 31. Dezember 2006 begründet worden ist, wird ein Sondervermögen unter dem Namen „Versorgungsfonds des Bundes" errichtet. 2Dies gilt nicht für Personen im Beamtenverhältnis auf Widerruf.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften G. v. 5. Januar 2017 BGBl. I S. 17 m.W.v. 11. Januar 2017
§ 15 Anzuwendende Vorschriften
1Für die Rechtsform, Vermögenstrennung, Jahresrechnung und den Beirat des Sondervermögens „Versorgungsfonds des Bundes" gelten die §§ 4, 8, 10 und 11 entsprechend. 2Für die Verwaltung und Anlage der Mittel gelten die §§ 5 und 5a entsprechend. 3§ 9 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass ein Wirtschaftsplan für das Sondervermögen „Versorgungsfonds des Bundes" ab 1. Januar 2007 aufgestellt wird.
Text in der Fassung des Artikels 8 Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz (BesStMG) G. v. 9. Dezember 2019 BGBl. I S. 2053 m.W.v. 1. Januar 2020
§ 16 Zuweisung der Mittel
(1) 1Das Sondervermögen „Versorgungsfonds des Bundes" wird aus regelmäßigen Zuweisungen und den daraus erzielten Erträgen gebildet. 2Die Zuweisungen werden von den die Dienstbezüge- oder Entgeltzahlung anordnenden Dienststellen der in § 13 Abs. 1 genannten Dienstherren geleistet. 3Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat regelt durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen das Nähere über die Bestimmung der Zuweisungen, insbesondere über deren Höhe. 4Die Höhe der Zuweisungen wird durch die Rechtsverordnung nach Satz 3 zum 1. Januar 2025 festgelegt und alle fünf Jahre überprüft.
(2) 1Für beurlaubte Beamtinnen, Beamte, Richterinnen, Richter, Berufssoldatinnen und Berufssoldaten im Sinne des § 14 Satz 1, denen die Zeit ihrer Beurlaubung als ruhegehaltfähig anerkannt worden ist, sind von der beurlaubenden Dienststelle Zuweisungen nach Absatz 1 auf der Grundlage der ihnen ohne die Beurlaubung jeweils zustehenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge zu leisten. 2Dies gilt entsprechend für Beschäftigte, denen eine Anwartschaft auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen gewährleistet wird.
(3) 1Erstattungen von anderen Stellen als den in § 13 Abs. 1 genannten Dienstherren für Versorgungsausgaben des in § 14 Satz 1 genannten Personenkreises sind an das Sondervermögen „Versorgungsfonds des Bundes" abzuführen. 2Dies gilt nicht, wenn die Erstattung für Zeiten erfolgt, für die von einem der in § 13 Abs. 1 genannten Dienstherren bereits Zuweisungen an das Sondervermögen „Versorgungsfonds des Bundes" geleistet wurden. 3§ 6 Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) 1Die nach § 6a Absatz 2, § 55 Absatz 1 oder § 69m Absatz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes oder nach § 20a Absatz 2, § 55a Absatz 1 oder § 107 Absatz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes an den Dienstherrn abgeführten Kapitalbeträge sind dem Sondervermögen zuzuführen. 2Dies gilt nur für Personenkreise im Sinne des § 14 Satz 1.
Text in der Fassung des Artikels 8 Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz (BesStMG) G. v. 9. Dezember 2019 BGBl. I S. 2053 m.W.v. 1. Juli 2020
§ 17 Verwendung des Sondervermögens „Versorgungsfonds des Bundes"; Verordnungsermächtigung
1Ab dem Jahr 2030 entstehende Versorgungsausgaben für den in § 14 Satz 1 genannten Personenkreis sowie Ausgaben, die anstelle von Versorgungsausgaben für diesen Personenkreis geleistet werden, werden den die Versorgungsausgaben anordnenden Dienststellen der in § 13 Absatz 1 genannten Dienstherren aus dem Sondervermögen „Versorgungsfonds des Bundes" nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 erstattet. 2Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat regelt durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen das Nähere über die Erstattung der Versorgungsausgaben, insbesondere über die Berechnung und die Höhe der Erstattung sowie über das Erstattungsverfahren. 3Die Höhe der Erstattungssätze wird durch die Rechtsverordnung nach Satz 2 erstmals zum 1. Januar 2030 festgelegt und alle fünf Jahre überprüft.
Text in der Fassung des Artikels 8 Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz (BesStMG) G. v. 9. Dezember 2019 BGBl. I S. 2053 m.W.v. 1. Januar 2020
§ 18 (aufgehoben)
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften G. v. 5. Januar 2017 BGBl. I S. 17 m.W.v. 11. Januar 2017
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