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Synopse aller Änderungen des VersRücklG am 01.01.2008

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2008 durch Artikel 4 des 6. SGBIIIuaÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des VersRücklG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

VersRücklG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung
VersRücklG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 22.12.2007 BGBl. I S. 3245
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 7b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 7b Entnahme von Mitteln durch die Bundesagentur für Arbeit


vorherige Änderung nächste Änderung

 


Die von der Bundesagentur für Arbeit in das Sondervermögen eingezahlten Mittel werden in voller Höhe einschließlich der Zinsen entnommen und dem nach § 366a des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gebildeten Versorgungsfonds der Bundesagentur für Arbeit zugeführt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 18 (neu)




§ 18 Entnahme von Mitteln durch die Bundesagentur für Arbeit


vorherige Änderung

 


Die von der Bundesagentur für Arbeit in das Sondervermögen „Versorgungsfonds des Bundes' eingezahlten Mittel werden in voller Höhe einschließlich der Zinsen entnommen und dem nach § 366a des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gebildeten Versorgungsfonds der Bundesagentur für Arbeit zugeführt.