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§ 2 - Sicherheitsüberprüfungsgesetz (SÜG)
G. v. 20.04.1994 BGBl. I S. 867; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 413
Geltung ab 29.04.1994; FNA: 12-10 Verfassungsschutz, Nachrichtendienst
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Geltung ab 29.04.1994; FNA: 12-10 Verfassungsschutz, Nachrichtendienst
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§ 2 Betroffener Personenkreis
(1) 1Eine Person, die mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden soll (betroffene Person), ist vorher einer Sicherheitsüberprüfung zu unterziehen. 2Die Sicherheitsüberprüfung bedarf der Zustimmung der betroffenen Person, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. 3Die Zustimmung ist schriftlich oder nach Maßgabe von § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder unter Verwendung einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur im Sinne von Artikel 3 Nummer 11 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73) zu erteilen. 4Eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit darf erst nach Vollendung des 16. Lebensjahres übertragen werden.
(1a) 1Auf eine Sicherheitsüberprüfung kann verzichtet werden, wenn
- 1.
- für die betroffene Person bereits vor weniger als fünf Jahren eine gleich- oder höherwertige Überprüfung abgeschlossen wurde, ohne dass ein Sicherheitsrisiko festgestellt worden ist, oder
- 2.
- dies im Einzelfall erforderlich ist zur Abwehr einer gegenwärtigen und erheblichen Gefahr für
- a)
- eine Einrichtung nach § 1 Absatz 5 Satz 1 oder Satz 2 oder
- b)
- eine Anlage nach § 4 Absatz 2 oder § 12 Absatz 2 des Satellitendatensicherheitsgesetzes.
(2) 1In die Sicherheitsüberprüfung nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 oder nach § 10 soll einbezogen werden:
- 1.
- die volljährige Ehegattin oder der volljährige Ehegatte der betroffenen Person,
- 2.
- die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner der betroffenen Person oder
- 3.
- die volljährige Partnerin oder der volljährige Partner, mit der oder dem die betroffene Person in einer auf Dauer angelegten Gemeinschaft lebt (Lebensgefährtin oder Lebensgefährte).
(3) 1Eine Sicherheitsüberprüfung ist nicht durchzuführen für
- 1.
- die Mitglieder der Verfassungsorgane des Bundes,
- 1a.
- die in der Bundesrepublik Deutschland gewählten Mitglieder des Europäischen Parlaments,
- 2.
- Richterinnen und Richter, soweit sie Aufgaben der Rechtsprechung wahrnehmen,
- 3.
- ausländische Staatsangehörige, die in der Bundesrepublik Deutschland im Interesse über- oder zwischenstaatlicher Einrichtungen und Stellen eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 ausüben sollen; Regelungen über- oder zwischenstaatlicher Einrichtungen und Stellen bleiben unberührt.
Text in der Fassung des Artikels 4 Gesetz zur Anpassung des Verfassungsschutzrechts G. v. 5. Juli 2021 BGBl. I S. 2274 m.W.v. 9. Juli 2021
Frühere Fassungen von § 2 SÜG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 09.07.2021 | Artikel 4 Gesetz zur Anpassung des Verfassungsschutzrechts vom 05.07.2021 BGBl. I S. 2274 |
aktuell vorher | 21.06.2017 | Artikel 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes vom 16.06.2017 BGBl. I S. 1634 |
aktuell vorher | 10.01.2012 | Artikel 4 Gesetz zur Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes vom 07.12.2011 BGBl. I S. 2576 |
aktuell | vor 10.01.2012 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 2 SÜG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 SÜG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SÜG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 7 SÜG Arten der Sicherheitsüberprüfung (vom 09.07.2021)
... Person die nächsthöhere Art der Sicherheitsüberprüfung anordnen. § 2 Absatz 2 Satz 1 bis 6 gilt entsprechend; § 12 Absatz 5 bleibt ...
§ 8 SÜG Einfache Sicherheitsüberprüfung (vom 09.07.2021)
... des Absatzes 1 Nummer 2 Art oder Dauer der Tätigkeit dies zulassen. § 2 Absatz 1a bleibt ...
§ 14 SÜG Abschluß der Sicherheitsüberprüfung (vom 09.07.2021)
... Person nicht mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden. § 2 Absatz 1a , § 8 Absatz 2, § 9 Absatz 2 und 3 und § 15 bleiben ...
§ 15 SÜG Vorläufige Zuweisung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit (vom 21.06.2017)
... zuständige Stelle kann in Ausnahmefällen abweichend von § 2 Absatz 1 die betroffene Person vor Abschluss der Sicherheitsüberprüfung mit einer ...
§ 18 SÜG Sicherheitsakte und Sicherheitsüberprüfungsakte (vom 09.07.2021)
... Tätigkeit ausgeübt werden soll. Zum Zwecke der Prüfung nach § 2 Absatz 1a Satz 1 Nummer 1 kann der anfordernden Stelle die Sicherheitsakte zur Einsichtnahme übersandt werden. ...
§ 29 SÜG Übermittlung von Informationen über persönliche und arbeitsrechtliche Verhältnisse (vom 09.07.2021)
... Informationen zur Aufklärung sicherheitserheblicher Erkenntnisse. (2) § 2 Absatz 2 Satz 7 und 8 , § 14 Absatz 4 Satz 1 und § 15a gelten mit der Maßgabe, dass an die Stelle der ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erstes Gesetz zur Änderung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes
G. v. 16.06.2017 BGBl. I S. 1634
Artikel 1 1. SÜGÄndG Änderung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes
... durch die Wörter „über- oder zwischenstaatlicher" ersetzt. 4. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ... Person" ersetzt. b) Satz 2 wird wie folgt gefasst: „ § 2 Absatz 2 Satz 1 bis 5 gilt entsprechend; § 12 Absatz 5 bleibt unberührt." 11. § 8 Absatz ... Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 Art oder Dauer der Tätigkeit dies zulassen. § 2 Absatz 1 Satz 5 bleibt unberührt." 12. § 9 wird wie folgt geändert: a) ... darf die betroffene Person nicht mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden. § 2 Absatz 1 Satz 5 , § 8 Absatz 2, § 9 Absatz 2 und 3 und § 15 bleiben unberührt." ... 17. In § 15 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die Wörter „ § 2 Abs. 1 die sicherheitsempfindliche Tätigkeit des Betroffenen vor Abschluss der ... vor Abschluss der Sicherheitsüberprüfung erlauben" durch die Wörter „ § 2 Absatz 1 die betroffene Person vor Abschluss der Sicherheitsüberprüfung mit einer ... bb) Folgender Satz wird angefügt: „Zum Zwecke der Prüfung nach § 2 Absatz 1 Satz 5 kann der anfordernden Stelle die Sicherheitsakte zur Einsichtnahme übersandt werden." ... vorhandene Informationen zur Aufklärung sicherheitserheblicher Erkenntnisse. (2) § 2 Absatz 2 Satz 6 und 7 , § 14 Absatz 4 Satz 1 und § 15a gelten mit der Maßgabe, dass an die Stelle der ...
Gesetz zur Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes
G. v. 07.12.2011 BGBl. I S. 2576
Artikel 4 BVerfSchGuaÄndG Änderung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes
... in Absatz 5 Satz 1 und 2 genannten Schutzgüter sicherzustellen." 3. In § 2 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „den §§ 9 und 10" durch die ...
Gesetz zur Anpassung des Verfassungsschutzrechts
G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 2274
Artikel 4 VerfSchRAnpG Änderung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes
... April 2021 (BGBl. I S. 771) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ... oder" gestrichen. 2. In § 7 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „ § 2 Absatz 2 Satz 1 bis 5" durch die Wörter „§ 2 Absatz 2 Satz 1 bis 6" ersetzt. ... 2 werden die Wörter „§ 2 Absatz 2 Satz 1 bis 5" durch die Wörter „ § 2 Absatz 2 Satz 1 bis 6" ersetzt. 3. In § 8 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter ... 1 bis 6" ersetzt. 3. In § 8 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „ § 2 Absatz 1 Satz 5" durch die Wörter „§ 2 Absatz 1a" ersetzt. 4. In ... 2 Satz 2 werden die Wörter „§ 2 Absatz 1 Satz 5" durch die Wörter „ § 2 Absatz 1a" ersetzt. 4. In § 12 Absatz 4 Satz 1 wird nach den Wörtern ... Satz 2 wird aufgehoben. 6. In § 14 Absatz 5 Satz 3 werden die Wörter „ § 2 Absatz 1 Satz 5" durch die Wörter „§ 2 Absatz 1a" ersetzt. 7. In ... 5 Satz 3 werden die Wörter „§ 2 Absatz 1 Satz 5" durch die Wörter „ § 2 Absatz 1a" ersetzt. 7. In § 15a Satz 2 Nummer 2 werden nach den Wörtern ... eingefügt. b) In Absatz 3 Satz 4 werden die Wörter „ § 2 Absatz 1 Satz 5" durch die Wörter „§ 2 Absatz 1a Satz 1 Nummer 1" ersetzt. ... 3 Satz 4 werden die Wörter „§ 2 Absatz 1 Satz 5" durch die Wörter „ § 2 Absatz 1a Satz 1 Nummer 1" ersetzt. c) In Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 werden nach den Wörtern ... eingefügt. b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „ § 2 Absatz 2 Satz 6 und 7" durch die Wörter „§ 2 Absatz 2 Satz 7 und 8" ... 1 werden die Wörter „§ 2 Absatz 2 Satz 6 und 7" durch die Wörter „ § 2 Absatz 2 Satz 7 und 8" ...
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