§ 8 Einfache Sicherheitsüberprüfung
(1) Die einfache Sicherheitsüberprüfung ist für Personen durchzuführen, die
- 1.
- Zugang zu VS-VERTRAULICH eingestuften Verschlußsachen erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können,
- 2.
- Tätigkeiten in Bereichen nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 wahrnehmen sollen.
(2) 1Die zuständige Stelle kann von der Sicherheitsüberprüfung absehen, wenn
- 1.
- in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1
- a)
- die Zuverlässigkeit der betroffenen Person durch eine Überprüfung nach dem Luftsicherheitsgesetz festgestellt wurde,
- b)
- die Betrauung mit der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit unaufschiebbar ist,
- c)
- die Einstufung der Verschlusssache voraussichtlich vor Abschluss der Sicherheitsüberprüfung wieder aufgehoben wird und
- d)
- das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat dem zugestimmt hat,
- 2.
- in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 Art oder Dauer der Tätigkeit dies zulassen.
2§ 2 Absatz 1a bleibt unberührt.
Frühere Fassungen von § 8 SÜG
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Zitierungen von § 8 SÜG
interne Verweise§ 9 SÜG Erweiterte Sicherheitsüberprüfung (vom 21.06.2017) ... 2 im Einzelfall nach Art und Dauer der Tätigkeit eine Sicherheitsüberprüfung nach § 8 für ausreichend hält. (2) In den Fällen von Absatz 1 Nummer 3 kann die ...
§ 12 SÜG Maßnahmen bei den einzelnen Überprüfungsarten, Überprüfungszeitraum (vom 09.07.2021) ... Bei der Sicherheitsüberprüfung nach § 8 trifft die mitwirkende Behörde folgende Maßnahmen: 1. ... selbst befragt werden. (3a) Bei der Sicherheitsüberprüfung nach den §§ 8 , 9 und 10 kann zu der betroffenen Person in erforderlichem Maße Einsicht in öffentlich ... Einsicht genommen werden. Satz 2 gilt auch bei der Sicherheitsüberprüfung nach § 8 , soweit die betroffene Person dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung ...
§ 13 SÜG Sicherheitserklärung (vom 09.07.2021) ... nach den §§ 9, 10 und bei einer Sicherheitsüberprüfung nach § 8 für Angehörige des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung. ... Datenbanken genutzt werden. (2) Bei der Sicherheitsüberprüfung nach § 8 entfallen die Angaben zu Absatz 1 Nummer 11 und 12; Angaben zu Absatz 1 Nummer 12 dürfen ...
Zitat in folgenden NormenBundeskriminalamtgesetz (BKAG)
Artikel 1 G. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1354, 2019 BGBl. I S. 400; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 30.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 255
Terrorismusbekämpfungsgesetz
G. v. 09.01.2002 BGBl. I S. 361, 3142; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 05.01.2007 BGBl. I S. 2
Zitate in ÄnderungsvorschriftenElfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Erstes Gesetz zur Änderung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes
G. v. 16.06.2017 BGBl. I S. 1634
Artikel 1 1. SÜGÄndG Änderung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes ... 2 Satz 1 bis 5 gilt entsprechend; § 12 Absatz 5 bleibt unberührt." 11. § 8 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Die zuständige Stelle kann von der ... 3a eingefügt: „(3a) Bei der Sicherheitsüberprüfung nach den §§ 8 , 9 und 10 kann zu der betroffenen Person in erforderlichem Maße Einsicht in öffentlich ... Netzwerke Einsicht genommen werden. Satz 2 gilt auch bei der Sicherheitsüberprüfung nach § 8 , soweit die betroffene Person dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung ... nach den §§ 9, 10 und bei einer Sicherheitsüberprüfung nach § 8 für Angehörige des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der ... 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Bei der Sicherheitsüberprüfung nach § 8 entfallen die Angaben zu Absatz 1 Nummer 11 und 12; Angaben zu Absatz 1 Nummer 12 dürfen ... nicht mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden. § 2 Absatz 1 Satz 5, § 8 Absatz 2 , § 9 Absatz 2 und 3 und § 15 bleiben unberührt." 17. In § 15 ...
Gesetz zur Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes
G. v. 07.12.2011 BGBl. I S. 2576
Artikel 4 BVerfSchGuaÄndG Änderung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes ... „§ 9 Absatz 1 Nummer 1 und 2 und § 10" ersetzt. 4. In § 8 Absatz 1 werden nach Nummer 2 das Komma durch einen Punkt ersetzt und Nummer 3 aufgehoben. ... ein Antrag gestellt oder eine Wiederholungsüberprüfung eingeleitet wurde, sind § 8 Absatz 1 Nummer 3 sowie die §§ 9 und 13 in ihrer bis dahin geltenden Fassung weiter ...
Gesetz zur Anpassung des Verfassungsschutzrechts
G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 2274
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