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§ 8 - Sicherheitsüberprüfungsgesetz (SÜG)
G. v. 20.04.1994 BGBl. I S. 867; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 413
Geltung ab 29.04.1994; FNA: 12-10 Verfassungsschutz, Nachrichtendienst
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Geltung ab 29.04.1994; FNA: 12-10 Verfassungsschutz, Nachrichtendienst
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§ 8 Einfache Sicherheitsüberprüfung
(1) Die einfache Sicherheitsüberprüfung ist für Personen durchzuführen, die
- 1.
- Zugang zu VS-VERTRAULICH eingestuften Verschlußsachen erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können,
- 2.
- Tätigkeiten in Bereichen nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 wahrnehmen sollen.
(2) 1Die zuständige Stelle kann von der Sicherheitsüberprüfung absehen, wenn
- 1.
- in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1
- a)
- die Zuverlässigkeit der betroffenen Person durch eine Überprüfung nach dem Luftsicherheitsgesetz festgestellt wurde,
- b)
- die Betrauung mit der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit unaufschiebbar ist,
- c)
- die Einstufung der Verschlusssache voraussichtlich vor Abschluss der Sicherheitsüberprüfung wieder aufgehoben wird und
- d)
- das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat dem zugestimmt hat,
- 2.
- in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 Art oder Dauer der Tätigkeit dies zulassen.
Text in der Fassung des Artikels 4 Gesetz zur Anpassung des Verfassungsschutzrechts G. v. 5. Juli 2021 BGBl. I S. 2274 m.W.v. 9. Juli 2021
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Frühere Fassungen von § 8 SÜG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 09.07.2021 | Artikel 4 Gesetz zur Anpassung des Verfassungsschutzrechts vom 05.07.2021 BGBl. I S. 2274 |
aktuell vorher | 27.06.2020 | Artikel 20 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 19.06.2020 BGBl. I S. 1328 |
aktuell vorher | 21.06.2017 | Artikel 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes vom 16.06.2017 BGBl. I S. 1634 |
aktuell vorher | 10.01.2012 | Artikel 4 Gesetz zur Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes vom 07.12.2011 BGBl. I S. 2576 |
aktuell | vor 10.01.2012 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 8 SÜG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 SÜG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SÜG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 9 SÜG Erweiterte Sicherheitsüberprüfung (vom 21.06.2017)
... 2 im Einzelfall nach Art und Dauer der Tätigkeit eine Sicherheitsüberprüfung nach § 8 für ausreichend hält. (2) In den Fällen von Absatz 1 Nummer 3 kann die ...
§ 10 SÜG Erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen
... im Einzelfall nach Art und Dauer der Tätigkeit eine Sicherheitsüberprüfung nach § 8 oder § 9 für ausreichend ...
§ 12 SÜG Maßnahmen bei den einzelnen Überprüfungsarten, Überprüfungszeitraum (vom 09.07.2021)
... Bei der Sicherheitsüberprüfung nach § 8 trifft die mitwirkende Behörde folgende Maßnahmen: 1. ... selbst befragt werden. (3a) Bei der Sicherheitsüberprüfung nach den §§ 8 , 9 und 10 kann zu der betroffenen Person in erforderlichem Maße Einsicht in öffentlich ... Einsicht genommen werden. Satz 2 gilt auch bei der Sicherheitsüberprüfung nach § 8 , soweit die betroffene Person dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung ...
§ 13 SÜG Sicherheitserklärung (vom 09.07.2021)
... nach den §§ 9, 10 und bei einer Sicherheitsüberprüfung nach § 8 für Angehörige des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung. ... Datenbanken genutzt werden. (2) Bei der Sicherheitsüberprüfung nach § 8 entfallen die Angaben zu Absatz 1 Nummer 11 und 12; Angaben zu Absatz 1 Nummer 12 dürfen ...
§ 14 SÜG Abschluß der Sicherheitsüberprüfung (vom 09.07.2021)
... mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden. § 2 Absatz 1a, § 8 Absatz 2 , § 9 Absatz 2 und 3 und § 15 bleiben ...
Zitat in folgenden Normen
Bundeskriminalamtgesetz (BKAG)
Artikel 1 G. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1354, 2019 BGBl. I S. 400; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 30.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 255
§ 68 BKAG Sicherheitsüberprüfung
... nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz durchzuführen. § 8 Absatz 2 Nummer 2 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes gilt ...
Terrorismusbekämpfungsgesetz
G. v. 09.01.2002 BGBl. I S. 361, 3142; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 05.01.2007 BGBl. I S. 2
Artikel 5 TerrorBekämpfG Änderung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes
... die Angabe „§ 1 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a und b" ersetzt. 3. In § 8 Abs. 1 werden nach Nummer 2 der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 3 ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Artikel 20 11. ZustAnpV Änderung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes
... In § 1 Absatz 2 Nummer 3, § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d , § 13 Absatz 1 Nummer 17 und § 35 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes vom 20. ...
Erstes Gesetz zur Änderung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes
G. v. 16.06.2017 BGBl. I S. 1634
Artikel 1 1. SÜGÄndG Änderung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes
... 2 Satz 1 bis 5 gilt entsprechend; § 12 Absatz 5 bleibt unberührt." 11. § 8 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Die zuständige Stelle kann von der ... 3a eingefügt: „(3a) Bei der Sicherheitsüberprüfung nach den §§ 8 , 9 und 10 kann zu der betroffenen Person in erforderlichem Maße Einsicht in öffentlich ... Netzwerke Einsicht genommen werden. Satz 2 gilt auch bei der Sicherheitsüberprüfung nach § 8 , soweit die betroffene Person dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung ... nach den §§ 9, 10 und bei einer Sicherheitsüberprüfung nach § 8 für Angehörige des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der ... 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Bei der Sicherheitsüberprüfung nach § 8 entfallen die Angaben zu Absatz 1 Nummer 11 und 12; Angaben zu Absatz 1 Nummer 12 dürfen ... nicht mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden. § 2 Absatz 1 Satz 5, § 8 Absatz 2 , § 9 Absatz 2 und 3 und § 15 bleiben unberührt." 17. In § 15 ...
Gesetz zur Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes
G. v. 07.12.2011 BGBl. I S. 2576
Artikel 4 BVerfSchGuaÄndG Änderung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes
... „§ 9 Absatz 1 Nummer 1 und 2 und § 10" ersetzt. 4. In § 8 Absatz 1 werden nach Nummer 2 das Komma durch einen Punkt ersetzt und Nummer 3 aufgehoben. ... ein Antrag gestellt oder eine Wiederholungsüberprüfung eingeleitet wurde, sind § 8 Absatz 1 Nummer 3 sowie die §§ 9 und 13 in ihrer bis dahin geltenden Fassung weiter ...
Gesetz zur Anpassung des Verfassungsschutzrechts
G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 2274
Artikel 4 VerfSchRAnpG Änderung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes
... durch die Wörter „§ 2 Absatz 2 Satz 1 bis 6" ersetzt. 3. In § 8 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „§ 2 Absatz 1 Satz 5" durch die Wörter „§ 2 ...
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