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Änderung § 8 SÜG vom 10.01.2012

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§ 8 SÜG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 10.01.2012 geltenden Fassung
§ 8 SÜG n.F. (neue Fassung)
in der am 09.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 2274
(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Einfache Sicherheitsüberprüfung


(1) Die einfache Sicherheitsüberprüfung ist für Personen durchzuführen, die

1. Zugang zu VS-VERTRAULICH eingestuften Verschlußsachen erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können,

(Text alte Fassung)

2. Tätigkeiten in Bereichen nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 wahrnehmen sollen,

3. Tätigkeiten in Bereichen nach § 1 Abs. 4 wahrnehmen
sollen.

(2) In den Fällen von Absatz 1 Nr. 2 kann die zuständige Stelle von der Sicherheitsüberprüfung absehen, wenn Art oder Dauer der Tätigkeit dies zulassen.

(Text neue Fassung)

2. Tätigkeiten in Bereichen nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 wahrnehmen sollen.

(2) 1 Die zuständige Stelle kann von der Sicherheitsüberprüfung absehen, wenn

1. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1

a) die Zuverlässigkeit der betroffenen Person durch eine Überprüfung nach dem Luftsicherheitsgesetz festgestellt wurde,

b) die Betrauung mit der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit unaufschiebbar ist,

c) die Einstufung der Verschlusssache voraussichtlich vor Abschluss der Sicherheitsüberprüfung wieder aufgehoben wird und

d) das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat dem zugestimmt hat,

2. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2
Art oder Dauer der Tätigkeit dies zulassen.

2 § 2 Absatz 1a bleibt unberührt.



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