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Änderung § 25 SÜG vom 08.11.2006
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 25 SÜG, alle Änderungen durch Artikel 7 9. ZustAnpV am 8. November 2006 und Änderungshistorie des SÜGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 25 SÜG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung | § 25 SÜG n.F. (neue Fassung) in der am 08.11.2006 geltenden Fassung durch Artikel 7 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407 |
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(Textabschnitt unverändert) § 25 Zuständigkeit | |
(Text alte Fassung) (1) Zuständige Stelle für sicherheitsempfindliche Tätigkeiten nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit, soweit nicht im Einvernehmen mit ihm eine andere oberste Bundesbehörde die Aufgabe als zuständige Stelle wahrnimmt. | (Text neue Fassung) (1) Zuständige Stelle für sicherheitsempfindliche Tätigkeiten nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie, soweit nicht im Einvernehmen mit ihm eine andere oberste Bundesbehörde die Aufgabe als zuständige Stelle wahrnimmt. |
(2) Zuständige Stelle für sicherheitsempfindliche Tätigkeiten nach § 1 Abs. 4 ist dasjenige Bundesministerium, dessen Zuständigkeit für die nichtöffentliche Stelle in einer Rechtsverordnung nach § 34 festgelegt ist. Das zuständige Bundesministerium kann seine Befugnis auf eine von ihm bestimmte sonstige öffentliche Stelle des Bundes übertragen. (3) Die Aufgaben der nicht-öffentlichen Stelle nach diesem Gesetz sind grundsätzlich von einer von der Personalverwaltung getrennten Organisationseinheit wahrzunehmen. Die zuständige Stelle kann Ausnahmen zulassen, wenn die nicht-öffentliche Stelle sich verpflichtet, Informationen, die ihr im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung bekanntwerden, nur für solche Zwecke zu gebrauchen, die mit der Sicherheitsüberprüfung verfolgt werden. |
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