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Änderung § 8 SÜG vom 10.01.2012
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 8 SÜG, alle Änderungen durch Artikel 4 BVerfSchGuaÄndG am 10. Januar 2012 und Änderungshistorie des SÜGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 8 SÜG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 10.01.2012 geltenden Fassung | § 8 SÜG n.F. (neue Fassung) in der am 10.01.2012 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 07.12.2011 BGBl. I S. 2576 |
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(Textabschnitt unverändert) § 8 Einfache Sicherheitsüberprüfung | |
(1) Die einfache Sicherheitsüberprüfung ist für Personen durchzuführen, die 1. Zugang zu VS-VERTRAULICH eingestuften Verschlußsachen erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können, | |
(Text alte Fassung) 2. Tätigkeiten in Bereichen nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 wahrnehmen sollen, 3. Tätigkeiten in Bereichen nach § 1 Abs. 4 wahrnehmen sollen. | (Text neue Fassung) 2. Tätigkeiten in Bereichen nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 wahrnehmen sollen. |
(2) In den Fällen von Absatz 1 Nr. 2 kann die zuständige Stelle von der Sicherheitsüberprüfung absehen, wenn Art oder Dauer der Tätigkeit dies zulassen. |
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