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Änderung § 9 SÜG vom 10.01.2012
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 9 SÜG, alle Änderungen durch Artikel 4 BVerfSchGuaÄndG am 10. Januar 2012 und Änderungshistorie des SÜGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 9 SÜG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 10.01.2012 geltenden Fassung | § 9 SÜG n.F. (neue Fassung) in der am 10.01.2012 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 07.12.2011 BGBl. I S. 2576 |
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(Textabschnitt unverändert) § 9 Erweiterte Sicherheitsüberprüfung | |
(Text alte Fassung) Eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung ist für Personen durchzuführen, die | (Text neue Fassung) (1) Eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung ist für Personen durchzuführen, die |
1. Zugang zu GEHEIM eingestuften Verschlußsachen erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können, 2. Zugang zu einer hohen Anzahl VS-VERTRAULICH eingestuften Verschlußsachen erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können, | |
3. Tätigkeiten in Bereichen nach § 1 Absatz 4 wahrnehmen sollen, | |
soweit nicht die zuständige Stelle im Einzelfall nach Art und Dauer der Tätigkeit eine Sicherheitsüberprüfung nach § 8 für ausreichend hält. | |
(2) In den Fällen von Absatz 1 Nummer 3 kann die Sicherheitsüberprüfung unterbleiben, wenn 1. eine Person mit einer unaufschiebbaren sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden soll, für die keine überprüften Personen zur Verfügung stehen, oder 2. eine Person nur kurzzeitig, in der Regel höchstens einen Tag, eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausüben soll und die nicht überprüfte Person durch eine überprüfte Person ständig begleitet wird. | |
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