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Änderung § 9 SÜG vom 10.12.2015
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§ 9 SÜG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 10.12.2015 geltenden Fassung | § 9 SÜG n.F. (neue Fassung) in der am 10.12.2015 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 03.12.2015 BGBl. I S. 2161 |
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(Textabschnitt unverändert) § 9 Erweiterte Sicherheitsüberprüfung | |
(1) Eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung ist für Personen durchzuführen, die 1. Zugang zu GEHEIM eingestuften Verschlußsachen erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können, 2. Zugang zu einer hohen Anzahl VS-VERTRAULICH eingestuften Verschlußsachen erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können, 3. Tätigkeiten in Bereichen nach § 1 Absatz 4 wahrnehmen sollen, soweit nicht die zuständige Stelle im Einzelfall nach Art und Dauer der Tätigkeit eine Sicherheitsüberprüfung nach § 8 für ausreichend hält. (2) In den Fällen von Absatz 1 Nummer 3 kann die Sicherheitsüberprüfung unterbleiben, wenn 1. eine Person mit einer unaufschiebbaren sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden soll, für die keine überprüften Personen zur Verfügung stehen, oder | |
(Text alte Fassung) 2. eine Person nur kurzzeitig, in der Regel höchstens einen Tag, eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausüben soll | (Text neue Fassung) 2. eine Person nur kurzzeitig, höchstens vier Wochen, eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausüben soll |
und die nicht überprüfte Person durch eine überprüfte Person ständig begleitet wird. |
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