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Änderung § 9 SÜG vom 10.12.2015

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§ 9 SÜG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 10.12.2015 geltenden Fassung
§ 9 SÜG n.F. (neue Fassung)
in der am 10.12.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 03.12.2015 BGBl. I S. 2161
(Textabschnitt unverändert)

§ 9 Erweiterte Sicherheitsüberprüfung


(1) Eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung ist für Personen durchzuführen, die

1. Zugang zu GEHEIM eingestuften Verschlußsachen erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können,

2. Zugang zu einer hohen Anzahl VS-VERTRAULICH eingestuften Verschlußsachen erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können,

3. Tätigkeiten in Bereichen nach § 1 Absatz 4 wahrnehmen sollen,

soweit nicht die zuständige Stelle im Einzelfall nach Art und Dauer der Tätigkeit eine Sicherheitsüberprüfung nach § 8 für ausreichend hält.

(2) In den Fällen von Absatz 1 Nummer 3 kann die Sicherheitsüberprüfung unterbleiben, wenn

1. eine Person mit einer unaufschiebbaren sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden soll, für die keine überprüften Personen zur Verfügung stehen, oder

(Text alte Fassung)

2. eine Person nur kurzzeitig, in der Regel höchstens einen Tag, eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausüben soll

(Text neue Fassung)

2. eine Person nur kurzzeitig, höchstens vier Wochen, eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausüben soll

und die nicht überprüfte Person durch eine überprüfte Person ständig begleitet wird.