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Änderung § 34 SÜG vom 21.06.2017
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§ 34 SÜG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 21.06.2017 geltenden Fassung | § 34 SÜG n.F. (neue Fassung) in der am 21.06.2017 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 16.06.2017 BGBl. I S. 1634 |
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(Text alte Fassung) § 34 Ermächtigung zur Rechtsverordnung | (Text neue Fassung)§ 34 Verordnungsermächtigung |
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung festzustellen, welche Behörden oder sonstigen öffentlichen Stellen des Bundes oder nichtöffentlichen Stellen oder Teile von ihnen lebens- oder verteidigungswichtige Einrichtungen mit sicherheitsempfindlichen Stellen im Sinne des § 1 Abs. 4 sind, welches Bundesministerium für die nichtöffentliche Stelle zuständig ist und welche Behörden oder sonstigen öffentlichen Stellen des Bundes Aufgaben im Sinne des § 10 Satz 1 Nr. 3 wahrnehmen. | Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates festzustellen, 1. welche Behörden oder sonstigen öffentlichen Stellen des Bundes oder nichtöffentlichen Stellen oder Teile von ihnen lebens- oder verteidigungswichtige Einrichtungen mit sicherheitsempfindlichen Stellen im Sinne des § 1 Absatz 4 sind, 2. welches Bundesministerium für die nichtöffentliche Stelle zuständig ist und 3. welche Behörden oder sonstigen öffentlichen Stellen des Bundes Aufgaben im Sinne des § 10 Nummer 3 wahrnehmen. |
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