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Synopse aller Änderungen des SÜG am 08.09.2015
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 8. September 2015 durch Artikel 11 der 10. ZustAnpV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des SÜG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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SÜG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung | SÜG n.F. (neue Fassung) in der am 08.09.2015 geltenden Fassung durch Artikel 11 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
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(Textabschnitt unverändert) § 25 Zuständigkeit | |
(Text alte Fassung) (1) Zuständige Stelle für sicherheitsempfindliche Tätigkeiten nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie, soweit nicht im Einvernehmen mit ihm eine andere oberste Bundesbehörde die Aufgabe als zuständige Stelle wahrnimmt. (2) Zuständige Stelle für sicherheitsempfindliche Tätigkeiten nach § 1 Abs. 4 ist dasjenige Bundesministerium, dessen Zuständigkeit für die nichtöffentliche Stelle in einer Rechtsverordnung nach § 34 festgelegt ist. Das zuständige Bundesministerium kann seine Befugnis auf eine von ihm bestimmte sonstige öffentliche Stelle des Bundes übertragen. (3) Die Aufgaben der nicht-öffentlichen Stelle nach diesem Gesetz sind grundsätzlich von einer von der Personalverwaltung getrennten Organisationseinheit wahrzunehmen. Die zuständige Stelle kann Ausnahmen zulassen, wenn die nicht-öffentliche Stelle sich verpflichtet, Informationen, die ihr im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung bekanntwerden, nur für solche Zwecke zu gebrauchen, die mit der Sicherheitsüberprüfung verfolgt werden. | (Text neue Fassung) (1) Zuständige Stelle für sicherheitsempfindliche Tätigkeiten nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, soweit nicht im Einvernehmen mit ihm eine andere oberste Bundesbehörde die Aufgabe als zuständige Stelle wahrnimmt. (2) 1 Zuständige Stelle für sicherheitsempfindliche Tätigkeiten nach § 1 Abs. 4 ist dasjenige Bundesministerium, dessen Zuständigkeit für die nichtöffentliche Stelle in einer Rechtsverordnung nach § 34 festgelegt ist. 2 Das zuständige Bundesministerium kann seine Befugnis auf eine von ihm bestimmte sonstige öffentliche Stelle des Bundes übertragen. (3) 1 Die Aufgaben der nicht-öffentlichen Stelle nach diesem Gesetz sind grundsätzlich von einer von der Personalverwaltung getrennten Organisationseinheit wahrzunehmen. 2 Die zuständige Stelle kann Ausnahmen zulassen, wenn die nicht-öffentliche Stelle sich verpflichtet, Informationen, die ihr im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung bekanntwerden, nur für solche Zwecke zu gebrauchen, die mit der Sicherheitsüberprüfung verfolgt werden. |
§ 35 Allgemeine Verwaltungsvorschriften | |
(1) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Ausführung dieses Gesetzes erläßt das Bundesministerium des Innern, soweit in den Absätzen 2 bis 4 nichts anderes bestimmt ist. | |
(2) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Ausführung dieses Gesetzes im Bereich der Sicherheitsüberprüfung in der Wirtschaft erläßt das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern. | (2) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Ausführung dieses Gesetzes im Bereich der Sicherheitsüberprüfung in der Wirtschaft erläßt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern. |
(3) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Ausführung dieses Gesetzes im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung erläßt das Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern. (4) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Ausführung dieses Gesetzes bei den Nachrichtendiensten des Bundes erläßt die jeweils zuständige oberste Bundesbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern. |
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