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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 15.10.2006 aufgehoben
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§ 1 - Ernährungswirtschaftsmeldeverordnung (EWMV)
V. v. 01.12.1994 BGBl. I S. 3674; aufgehoben durch § 9 V. v. 10.10.2006 BGBl. I S. 2214
Geltung ab 14.12.1994; FNA: 780-6-1 Organisation der Landwirtschaft
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Geltung ab 14.12.1994; FNA: 780-6-1 Organisation der Landwirtschaft
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§ 1
§ 1 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Von den folgenden ernährungswirtschaftlichen Betrieben sind Meldungen nach den §§ 2 und 3 abzugeben:
- 1.
- Mahlmühlen und Schälmühlen,
- 2.
- Brotfabriken, Bäckereien (nur Produktionsstätten) mit mehr als sechs Beschäftigten und Betriebe zur Herstellung von Dauerbackwaren,
- 3.
- Betriebe zur Herstellung von Teigwaren oder sonstigen Nährmitteln,
- 4.
- Betriebe zur Herstellung von Stärke, Stärkeerzeugnissen oder Kartoffelerzeugnissen,
- 5.
- Betriebe zur Be- oder Verarbeitung von Milch oder zur Herstellung von Schmelzkäse,
- 6.
- Schlachtbetriebe (Versandschlachtereien, Schlachthöfe), Fleischereien (Be- oder Verarbeitungsbetriebe) mit mehr als sechs Beschäftigten und sonstige Betriebe zur Be- oder Verarbeitung von Fleisch (Fleischwarenindustrie),
- 7.
- Betriebe zur Be- oder Verarbeitung von Fischen der Hochsee-, Küsten- und Binnenfischerei,
- 8.
- Ölmühlen, Raffinerien und Härtungsbetriebe, Betriebe zur Herstellung von Margarine- oder Mischfetterzeugnissen sowie Talgschmelzen und Schmalzsiedereien,
- 9.
- Betriebe zur Verarbeitung von Zuckerrüben sowie Zuckerraffinerien; Betriebe zur Herstellung von Süßwaren,
- 10.
- Betriebe zur Be- oder Verarbeitung von Obst (einschließlich Zitrusfrüchte) oder Gemüse,
- 11.
- Betriebe zur Herstellung von Fertiggerichten,
- 12.
- Betriebe zur Gewinnung oder Herstellung von alkoholfreien Getränken,
- 13.
- Betriebe zur Herstellung von Futtermitteln,
- 14.
- Betriebe zur Lagerung von Nahrungs- oder Futtermitteln sowie Betriebe des Großhandels mit Nahrungs- oder Futtermitteln.
(2) Die Meldungen sind für jede Betriebsstätte gesondert abzugeben.
(3) Abweichend von Absatz 1 Nr. 2 und 6 sind in den Ländern Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen im Jahr 1995 von allen Bäckereien und Fleischereien Meldungen abzugeben.
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Zitierungen von § 1 EWMV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 EWMV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EWMV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 EWMV
... die Kapazitätsreserven der Betriebsstätte sowie bei Betrieben nach § 1 Abs. 1 Nr. 1, 13 und 14 die Trocknungskapazität, 8. bei Betrieben ... 1, 13 und 14 die Trocknungskapazität, 8. bei Betrieben nach § 1 Abs. 1 Nr. 14 die Warenarten. (2) Für die Meldung nach Absatz 1 ist der ...
§ 6 EWMV
... sie dazu dienen, 1. die Anzahl der Beschäftigten, die nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 6 Voraussetzung für die Meldepflicht der dort genannten Betriebsarten ist, ...
§ 7 EWMV
... Ernährungsvorsorgegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2, § 2 Abs. 1, § 3 oder § 5 Nr. 1 eine Meldung nicht, ... strafbar. (3) Wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2, § 2 Abs. 1, § 3 oder § 5 Nr. 2 eine Meldung nicht, ...
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