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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 15.10.2006 aufgehoben
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§ 2 - Ernährungswirtschaftsmeldeverordnung (EWMV)
V. v. 01.12.1994 BGBl. I S. 3674; aufgehoben durch § 9 V. v. 10.10.2006 BGBl. I S. 2214
Geltung ab 14.12.1994; FNA: 780-6-1 Organisation der Landwirtschaft
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Geltung ab 14.12.1994; FNA: 780-6-1 Organisation der Landwirtschaft
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§ 2
§ 2 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Zu melden sind
- 1.
- der Name und die Anschrift der Betriebsstätte, des Betriebsinhabers sowie des verantwortlichen Leiters der Betriebsstätte,
- 2.
- die Art des Betriebes,
- 3.
- die Zahl der Arbeitskräfte,
- 4.
- der Verbrauch von Wasser und Strom,
- 5.
- die Lagerkapazität,
- 6.
- die Mengen der verwendeten Rohstoffe und Halbfertigerzeugnisse sowie der hergestellten Erzeugnisse,
- 7.
- die Kapazitätsreserven der Betriebsstätte sowie bei Betrieben nach § 1 Abs. 1 Nr. 1, 13 und 14 die Trocknungskapazität,
- 8.
- bei Betrieben nach § 1 Abs. 1 Nr. 14 die Warenarten.
(2) Für die Meldung nach Absatz 1 ist der Betriebsfragebogen nach dem Muster der Anlage zu verwenden.
Zitierungen von § 2 EWMV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 EWMV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EWMV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 EWMV
... Von den folgenden ernährungswirtschaftlichen Betrieben sind Meldungen nach den §§ 2 und 3 abzugeben: 1. Mahlmühlen und Schälmühlen, ...
§ 5 EWMV
... Meldungen nach den §§ 2 und 3 sind abzugeben 1. für den in § 1 Abs. 1 des ...
§ 7 EWMV
... vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2, § 2 Abs. 1, § 3 oder § 5 Nr. 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, ... vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2, § 2 Abs. 1, § 3 oder § 5 Nr. 2 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/457/a5394.htm