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§ 2 - Ernährungswirtschaftsmeldeverordnung (EWMV)

V. v. 01.12.1994 BGBl. I S. 3674; aufgehoben durch § 9 V. v. 10.10.2006 BGBl. I S. 2214
Geltung ab 14.12.1994; FNA: 780-6-1 Organisation der Landwirtschaft
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§ 2



(1) Zu melden sind

1.
der Name und die Anschrift der Betriebsstätte, des Betriebsinhabers sowie des verantwortlichen Leiters der Betriebsstätte,

2.
die Art des Betriebes,

3.
die Zahl der Arbeitskräfte,

4.
der Verbrauch von Wasser und Strom,

5.
die Lagerkapazität,

6.
die Mengen der verwendeten Rohstoffe und Halbfertigerzeugnisse sowie der hergestellten Erzeugnisse,

7.
die Kapazitätsreserven der Betriebsstätte sowie bei Betrieben nach § 1 Abs. 1 Nr. 1, 13 und 14 die Trocknungskapazität,

8.
bei Betrieben nach § 1 Abs. 1 Nr. 14 die Warenarten.

(2) Für die Meldung nach Absatz 1 ist der Betriebsfragebogen nach dem Muster der Anlage zu verwenden.



 

Zitierungen von § 2 EWMV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 EWMV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EWMV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 EWMV
... Von den folgenden ernährungswirtschaftlichen Betrieben sind Meldungen nach den §§ 2 und 3 abzugeben: 1. Mahlmühlen und Schälmühlen,  ...
§ 5 EWMV
... Meldungen nach den §§ 2 und 3 sind abzugeben 1. für den in § 1 Abs. 1 des ...
§ 7 EWMV
... vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2, § 2 Abs. 1, § 3 oder § 5 Nr. 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, ... vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2, § 2 Abs. 1, § 3 oder § 5 Nr. 2 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, ...
Anlage EWMV (zu § 2 Abs. 2) Betriebsfragebogen