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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 15.10.2006 aufgehoben
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§ 5 - Ernährungswirtschaftsmeldeverordnung (EWMV)
V. v. 01.12.1994 BGBl. I S. 3674; aufgehoben durch § 9 V. v. 10.10.2006 BGBl. I S. 2214
Geltung ab 14.12.1994; FNA: 780-6-1 Organisation der Landwirtschaft
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Geltung ab 14.12.1994; FNA: 780-6-1 Organisation der Landwirtschaft
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§ 5
§ 5 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die Meldungen nach den §§ 2 und 3 sind abzugeben
- 1.
- für den in § 1 Abs. 1 des Ernährungsvorsorgegesetzes genannten Zweck und
- 2.
- für den in § 1 Abs. 1 des Ernährungssicherstellungsgesetzes genannten Zweck.
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Zitierungen von § 5 EWMV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 EWMV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EWMV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 7 EWMV
... entgegen § 1 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2, § 2 Abs. 1, § 3 oder § 5 Nr. 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht rechtzeitig oder nicht ... entgegen § 1 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2, § 2 Abs. 1, § 3 oder § 5 Nr. 2 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht rechtzeitig oder nicht ...
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