Die in §
3 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit §
2 Abs. 1 Nr. 7 des
Ernährungsvorsorgegesetzes und in §
7 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit §
5 Nr. 1 des
Ernährungssicherstellungsgesetzes enthaltenen Ermächtigungen werden auf das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft übertragen, soweit sie dazu dienen,
- 1.
- die Anzahl der Beschäftigten, die nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 6 Voraussetzung für die Meldepflicht der dort genannten Betriebsarten ist, zu ändern,
- 2.
- den Betriebsfragebogen zu ändern oder
- 3.
- die Erstattung von Meldungen auch außerhalb der in § 3 Abs. 2 genannten Zeitpunkte vorzuschreiben.