(1) Ordnungswidrig im Sinne des §
14 Abs. 1 Nr. 1 des
Ernährungsvorsorgegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen §
1 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2, §
2 Abs. 1, §
3 oder §
5 Nr. 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht rechtzeitig oder nicht gesondert für jede Betriebsstätte abgibt.
(2) Wer eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung beharrlich wiederholt, durch eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung die Versorgung mit einem der in §
1 Abs. 3 des
Ernährungsvorsorgegesetzes genannten Erzeugnisse schwer gefährdet oder bei Begehung einer in Absatz 1 bezeichneten Handlung eine außergewöhnliche Mangellage bei der Versorgung mit Erzeugnissen zur Erzielung von bedeutenden Vermögensvorteilen ausnutzt, ist nach §
15 des
Ernährungsvorsorgegesetzes strafbar.
(3) Wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen §
1 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2, §
2 Abs. 1, §
3 oder §
5 Nr. 2 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht rechtzeitig oder nicht gesondert für jede Betriebsstätte abgibt, begeht eine Zuwiderhandlung im Sinne des §
22 des
Ernährungssicherstellungsgesetzes, die nach dem
Wirtschaftsstrafgesetz 1954 geahndet wird.