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Änderung § 28 Approbationsordnung für Ärzte vom 01.10.2021
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§ 28 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.10.2021 geltenden Fassung | § 28 n.F. (neue Fassung) in der am 01.10.2021 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 22.09.2021 BGBl. I S. 4335 |
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(Textabschnitt unverändert) § 28 Schriftliche Prüfung | |
(1) 1 Die schriftliche Prüfung erstreckt sich auf die Kenntnisse und Fähigkeiten der Studierenden, derer ein Arzt zur eigenverantwortlichen und selbstständigen Tätigkeit bedarf. 2 Die Prüfung wird fallbezogen, insbesondere durch Fallstudien, gestaltet. 3 Prüfungsgegenstand sind insbesondere - die berufspraktischen Anforderungen an den Arzt, - die wichtigsten Krankheitsbilder, - fächerübergreifende und - problemorientierte Fragestellungen. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Die Prüfung findet an drei aufeinander folgenden Tagen statt. 2 Sie dauert an allen drei Tagen jeweils fünf Stunden. | (Text neue Fassung) (2) 1 Die Prüfung soll an drei aufeinanderfolgenden Tagen stattfinden. 2 Sie dauert an allen drei Tagen jeweils fünf Stunden. |
(3) 1 Die Anzahl der in der Aufsichtsarbeit im Antwort-Wahl-Verfahren zu bearbeitenden Fragen beträgt 320. 2 Die Aufgaben müssen auf die in Absatz 1 festgelegten Anforderungen und auf den in der Anlage 15 zu dieser Verordnung festgelegten Prüfungsstoff abgestellt sein. |
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