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§ 28 - Approbationsordnung für Ärzte (ÄApprO k.a.Abk.)
V. v. 27.06.2002 BGBl. I S. 2405; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 07.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 148
Geltung ab 01.10.2003; FNA: 2122-1-8 Ärzte und sonstige Heilberufe
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Geltung ab 01.10.2003; FNA: 2122-1-8 Ärzte und sonstige Heilberufe
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§ 28 Schriftliche Prüfung
(1) 1Die schriftliche Prüfung erstreckt sich auf die Kenntnisse und Fähigkeiten der Studierenden, derer ein Arzt zur eigenverantwortlichen und selbstständigen Tätigkeit bedarf. 2Die Prüfung wird fallbezogen, insbesondere durch Fallstudien, gestaltet. 3Prüfungsgegenstand sind insbesondere
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- die berufspraktischen Anforderungen an den Arzt,
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- die wichtigsten Krankheitsbilder,
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- fächerübergreifende und
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- problemorientierte Fragestellungen.
(2) 1Die Prüfung soll an drei aufeinanderfolgenden Tagen stattfinden. 2Sie dauert an allen drei Tagen jeweils fünf Stunden.
(3) 1Die Anzahl der in der Aufsichtsarbeit im Antwort-Wahl-Verfahren zu bearbeitenden Fragen beträgt 320. 2Die Aufgaben müssen auf die in Absatz 1 festgelegten Anforderungen und auf den in der Anlage 15 zu dieser Verordnung festgelegten Prüfungsstoff abgestellt sein.
Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Änderung der Approbationsordnungen für Zahnärzte und Zahnärztinnen, für Ärzte und für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten V. v. 22. September 2021 BGBl. I S. 4335 m.W.v. 1. Oktober 2021
Frühere Fassungen von § 28 Approbationsordnung für Ärzte
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.10.2021 | Artikel 2 Verordnung zur Änderung der Approbationsordnungen für Zahnärzte und Zahnärztinnen, für Ärzte und für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten vom 22.09.2021 BGBl. I S. 4335 |
aktuell vorher | 01.01.2014 | Artikel 4 Erste Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Ärzte vom 17.07.2012 BGBl. I S. 1539 |
aktuell vorher | 24.07.2012 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Ärzte vom 17.07.2012 BGBl. I S. 1539 |
aktuell | vor 24.07.2012 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 28 Approbationsordnung für Ärzte
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 28 ÄApprO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ÄApprO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 14 ÄApprO Schriftliche Prüfung (vom 01.01.2014)
... Zahl der Aufgaben für die einzelnen Prüfungen (§ 23 Absatz 2 Satz 1, § 28 Absatz 3 Satz 1) mindert sich entsprechend. Bei der Bewertung der schriftlichen ...
Anlage 15 ÄApprO (zu § 28 Absatz 3 Satz 2) Prüfungsstoff für den Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung (vom 01.03.2022)
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Ärzte
V. v. 17.07.2012 BGBl. I S. 1539; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 07.01.2013 BGBl. I S. 34
Artikel 1 1. ÄApprOÄndV Änderung der Approbationsordnung für Ärzte
... für den Prüfungstermin ab Oktober 2016 vorzulegen." 8a. In § 28 Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern „Fähigkeiten und Fertigkeiten" die ...
Artikel 4 1. ÄApprOÄndV Weitere Änderung der Approbationsordnung für Ärzte zum 1. Januar 2014 (vom 15.01.2013)
... Satz 1, § 29 Abs. 3 Satz 1)" durch die Angabe „(§ 23 Absatz 2 Satz 1, § 28 Absatz 3 Satz 1)" ersetzt. b) In Absatz 6 werden die Wörter „Der ... „Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung" ersetzt. 15. § 28 wird aufgehoben. 16. § 29 wird § 28 und wie folgt geändert: ... ersetzt. 15. § 28 wird aufgehoben. 16. § 29 wird § 28 und wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ... a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 28 Schriftliche Prüfung". b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ... und selbstständigen Tätigkeit bedarf." 17. Nach dem neuen § 28 wird folgender § 29 eingefügt: „§ 29 Zeugnis ... 15 wird die Angabe „(zu § 29 Abs. 3 Satz 2)" durch die Angabe „(zu § 28 Absatz 3 Satz 2)" ...
Verordnung zur Änderung der Approbationsordnungen für Zahnärzte und Zahnärztinnen, für Ärzte und für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten
V. v. 22.09.2021 BGBl. I S. 4335
Artikel 2 ÄApprOuaÄndV Änderung der Approbationsordnung für Ärzte
... Prüfung soll an zwei aufeinanderfolgenden Tagen stattfinden." 9. § 28 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Die Prüfung soll an drei aufeinanderfolgenden ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Verordnung zur Abweichung von der Approbationsordnung für Ärzte bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite
V. v. 30.03.2020 BAnz AT 31.03.2020 V1; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 03.07.2020 BAnz AT 03.07.2020 V1
§ 8 ÄApprOAbwV Abweichende Regelungen über die Durchführung des Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung
... den Fällen des § 7 Absatz 1 Nummer 1 sollen abweichend von § 28 Absatz 1 Satz 3 der Approbationsordnung für Ärzte in angemessenem Umfang auch die berufspraktischen Anforderungen an den Arzt und die ...
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