Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 28 Approbationsordnung für Ärzte vom 01.01.2014

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 28 Approbationsordnung für Ärzte, alle Änderungen durch Artikel 4 ÄApprOuaÄndV am 1. Januar 2014 und Änderungshistorie der ÄApprO

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 28 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2014 geltenden Fassung
§ 28 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 22.09.2021 BGBl. I S. 4335
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 28 Inhalt des Zweiten Abschnitts der Prüfung


(Text neue Fassung)

§ 28 Schriftliche Prüfung


vorherige Änderung

(1) Dem Prüfling sind praktische Aufgaben aus den klinisch-praktischen Fächern zu stellen. Dabei sind auch klinisch-theoretische und fächerübergreifende Fragestellungen sowie Fragestellungen aus Querschnittsbereichen einzuschließen.

(2) In der
Prüfung hat der Prüfling fallbezogen zu zeigen, dass er die während des Studiums erworbenen Kenntnisse in der Praxis anzuwenden weiß und über die für den Arzt erforderlichen fächerübergreifenden Grundkenntnisse und über die notwendigen Fähigkeiten und Fertigkeiten, auch in der ärztlichen Gesprächsführung verfügt. Er hat insbesondere nachzuweisen, dass er

1. die Technik der Anamneseerhebung, der klinischen Untersuchungsmethoden und die Technik der grundlegenden Laboratoriumsmethoden beherrscht und dass er ihre Resultate beurteilen kann,

2. in der Lage ist, die Informationen, die
zur Stellung der Diagnose erforderlich sind, zu gewinnen und anzufordern, die unterschiedliche Bedeutung und ihre Gewichtung für die Diagnosestellung zu erkennen und im Rahmen differentialdiagnostischer Überlegungen kritisch zu verwerten,

3. über hinreichende Kenntnisse in der Pathologie und Pathophysiologie verfügt,
insbesondere in der Lage ist, pathogenetische Zusammenhänge zu erkennen,

4.
die Indikation zu konservativer und operativer Therapie sowie die wichtigsten therapeutischen Prinzipien beherrscht und gesundheitsökonomisch sinnvolle Entscheidungen treffen kann,

5. grundlegende pharmakologische Kenntnisse besitzt, die Pharmakotherapie, insbesondere die Anwendung medizinisch bedeutsamer Pharmaka, ihre Indikation
und Gegenindikation, auch unter Berücksichtigung gesundheitsökonomischer Aspekte, beherrscht und die Regeln des Rezeptierens sowie die für den Arzt wichtigen arzneimittelrechtlichen Vorschriften kennt,

6. die Grundlagen und Grundkenntnisse
der Gesundheitsförderung, der Prävention und Rehabilitation beherrscht sowie die Einflüsse von Umwelt, Gesellschaft, Familie und Beruf auf die Gesundheit zu bewerten weiß,

7. die Notwendigkeit
und die grundlegenden Prinzipien der Koordinierung von Behandlungsabläufen erkennt und

8. die allgemeinen Regeln ärztlichen Verhaltens gegenüber dem Patienten unter Berücksichtigung insbesondere auch ethischer Fragestellungen kennt, sich der Situation entsprechend
zu verhalten weiß und zu Hilfe und Betreuung auch bei chronisch und unheilbar Kranken sowie Sterbenden fähig ist.



(1) 1 Die schriftliche Prüfung erstreckt sich auf die Kenntnisse und Fähigkeiten der Studierenden, derer ein Arzt zur eigenverantwortlichen und selbstständigen Tätigkeit bedarf. 2 Die Prüfung wird fallbezogen, insbesondere durch Fallstudien, gestaltet. 3 Prüfungsgegenstand sind insbesondere

-
die berufspraktischen Anforderungen an den Arzt,

-
die wichtigsten Krankheitsbilder,

- fächerübergreifende
und

- problemorientierte Fragestellungen.

(2) 1 Die Prüfung soll an drei aufeinanderfolgenden Tagen stattfinden. 2 Sie dauert an allen drei Tagen jeweils fünf Stunden.

(3) 1 Die Anzahl
der in der Aufsichtsarbeit im Antwort-Wahl-Verfahren zu bearbeitenden Fragen beträgt 320. 2 Die Aufgaben müssen auf die in Absatz 1 festgelegten Anforderungen und auf den in der Anlage 15 zu dieser Verordnung festgelegten Prüfungsstoff abgestellt sein.

(heute geltende Fassung)