Tools:
Update via:
Änderung § 11 Approbationsordnung für Ärzte vom 01.01.2014
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 4 1. ÄApprOÄndV am 1. Januar 2014 und Änderungshistorie der ÄApprOHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 11 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2014 geltenden Fassung | § 11 n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2014 geltenden Fassung durch Artikel 4 V. v. 17.07.2012 BGBl. I S. 1539; 2013 I 34 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 11 Versagung der Zulassung | |
Die Zulassung ist zu versagen, wenn 1. der Prüfungsbewerber bis zu dem in § 10 Abs. 3 genannten Zeitpunkt den Antrag nicht oder nicht formgerecht stellt oder die vorgeschriebenen Nachweise nicht vorlegt, es sei denn, dass er einen wichtigen Grund hierfür unverzüglich glaubhaft macht, der Stand des Prüfungsverfahrens eine Teilnahme des Prüfungsbewerbers noch zulässt und die versäumte Handlung spätestens vier Wochen vor dem Prüfungstermin nachgeholt wird, | |
(Text alte Fassung) 2. der Prüfungsbewerber in den Fällen des § 10 Abs. 4 Satz 3 die fehlenden Nachweise nicht innerhalb der von der nach Landesrecht zuständigen Stelle bestimmten Frist nachreicht, | (Text neue Fassung) 2. der Prüfungsbewerber in den Fällen des § 10 Absatz 4 Satz 2 die fehlenden Nachweise nicht innerhalb der von der nach Landesrecht zuständigen Stelle bestimmten Frist nachreicht, |
3. der Prüfungsabschnitt nicht wiederholt werden darf oder | |
4. ein Grund vorliegt, der nach § 10 Abs. 6 Satz 2 eine ordnungsgemäße Prüfungsteilnahme nicht erwarten lässt oder zur Versagung der Approbation als Arzt wegen Fehlens einer der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 der Bundesärzteordnung führen würde. | 4. ein Grund vorliegt, der nach § 10 Absatz 7 Satz 2 eine ordnungsgemäße Prüfungsteilnahme nicht erwarten lässt oder zur Versagung der Approbation als Arzt wegen Fehlens einer der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 der Bundesärzteordnung führen würde. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4576/al42728-0.htm