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§ 11 - Approbationsordnung für Ärzte (ÄApprO k.a.Abk.)
V. v. 27.06.2002 BGBl. I S. 2405; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 07.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 148
Geltung ab 01.10.2003; FNA: 2122-1-8 Ärzte und sonstige Heilberufe
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Geltung ab 01.10.2003; FNA: 2122-1-8 Ärzte und sonstige Heilberufe
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§ 11 Versagung der Zulassung
Die Zulassung ist zu versagen, wenn
- 1.
- der Prüfungsbewerber bis zu dem in § 10 Abs. 3 genannten Zeitpunkt den Antrag nicht oder nicht formgerecht stellt oder die vorgeschriebenen Nachweise nicht vorlegt, es sei denn, dass er einen wichtigen Grund hierfür unverzüglich glaubhaft macht, der Stand des Prüfungsverfahrens eine Teilnahme des Prüfungsbewerbers noch zulässt und die versäumte Handlung spätestens vier Wochen vor dem Prüfungstermin nachgeholt wird,
- 2.
- der Prüfungsbewerber in den Fällen des § 10 Absatz 4 Satz 2 die fehlenden Nachweise nicht innerhalb der von der nach Landesrecht zuständigen Stelle bestimmten Frist nachreicht,
- 3.
- der Prüfungsabschnitt nicht wiederholt werden darf oder
- 4.
- ein Grund vorliegt, der nach § 10 Absatz 7 Satz 2 eine ordnungsgemäße Prüfungsteilnahme nicht erwarten lässt oder zur Versagung der Approbation als Arzt wegen Fehlens einer der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 der Bundesärzteordnung führen würde.
Text in der Fassung des Artikels 4 Erste Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Ärzte V. v. 17. Juli 2012 BGBl. I S. 1539; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 07.01.2013 BGBl. I S. 34 m.W.v. 1. Januar 2014
Frühere Fassungen von § 11 Approbationsordnung für Ärzte
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2014 | Artikel 4 Erste Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Ärzte vom 17.07.2012 BGBl. I S. 1539 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 11 Approbationsordnung für Ärzte
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 ÄApprO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ÄApprO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Ärzte
V. v. 17.07.2012 BGBl. I S. 1539; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 07.01.2013 BGBl. I S. 34
Artikel 4 1. ÄApprOÄndV Weitere Änderung der Approbationsordnung für Ärzte zum 1. Januar 2014 (vom 15.01.2013)
... nachzureichen." c) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7. 6. § 11 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 10 Abs. 4 ...
Verordnung zur Änderung der Approbationsordnungen für Zahnärzte und Zahnärztinnen, für Ärzte und für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten
V. v. 22.09.2021 BGBl. I S. 4335
Artikel 2 ÄApprOuaÄndV Änderung der Approbationsordnung für Ärzte
... Absätze 4 und 5. 6. § 10 Absatz 7 Satz 3 wird aufgehoben. 7. Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt: „§ 11a Nachteilsausgleich ...
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