interne Verweise§ 2 ÄApprO Unterrichtsveranstaltungen (vom 01.10.2021) ... Die Universität vermittelt eine Ausbildung, die den in § 1 Abs. 1 genannten Zielen entspricht und die es den Studierenden ermöglicht, die dazu erforderlichen ...
§ 3 ÄApprO Praktisches Jahr (vom 01.10.2021) ... Das Praktische Jahr nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 findet nach Bestehen des Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung statt. Es ... Bedarf nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz bei einer Ausbildung im Ausland um die in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 dieser Verordnung aufgeführten Zuschläge. Die Zuschläge nach § 1 ... 1 bis 3 dieser Verordnung aufgeführten Zuschläge. Die Zuschläge nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 und 3 dieser Verordnung dürfen der Berechnung der Höchstgrenze nur zugrunde gelegt werden, ...
§ 6 ÄApprO Krankenpflegedienst (vom 01.01.2020) ... Der dreimonatige Krankenpflegedienst ( § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ) ist vor Beginn des Studiums oder während der unterrichtsfreien Zeiten des Studiums vor der ...
§ 7 ÄApprO Famulatur (vom 01.10.2021) ... Famulatur kann angerechnet werden. (5) Die viermonatige Famulatur ( § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 ) ist während der unterrichtsfreien Zeiten zwischen dem Bestehen des Ersten Abschnitts der ...
§ 10 ÄApprO Meldung und Zulassung zur Prüfung (vom 01.10.2021) ... Über die Zulassung zu einem Prüfungsabschnitt nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 entscheidet die nach Landesrecht zuständige Stelle. (2) Die Studierenden ... jeweils frühestens im letzten Studienhalbjahr der Studienzeit melden, die § 1 Abs. 3 als Voraussetzung für das Ablegen der Prüfung bestimmt. (3) Der Antrag auf ...
§ 41 ÄApprO Modellstudiengang (vom 01.01.2014) ... von den Vorschriften dieser Verordnung dahingehend abweicht, dass 1. von den in § 1 Absatz 2 Nummer 5 vorgesehenen Prüfungsabschnitten der Erste Abschnitt der Ärztlichen ... abgeleistet werden können, 3. das Praktische Jahr nicht in der Form des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 abgeleistet werden muss und 4. die Universitäten in jedem ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenErste Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Ärzte
V. v. 17.07.2012 BGBl. I S. 1539; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 07.01.2013 BGBl. I S. 34
Artikel 1 1. ÄApprOÄndV Änderung der Approbationsordnung für Ärzte ... (BGBl. I S. 2515) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 01. In § 1 Absatz 1 Satz 5 werden nach dem Wort „Gesichtspunkte" die Wörter ... dieser Verordnung dahingehend abweicht, dass von den Prüfungsabschnitten, die in § 1 Absatz 2 Nummer 5 in der ab dem 1. Januar 2014 geltenden Fassung vorgesehen sind, der Erste ...
Artikel 4 1. ÄApprOÄndV Weitere Änderung der Approbationsordnung für Ärzte zum 1. Januar 2014 (vom 15.01.2013) ... 3 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: ... aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Das Praktische Jahr nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 findet nach Bestehen des Zweiten Abschnitts der Ärztlichen ... 7 Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Die viermonatige Famulatur (§ 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4) ist während der unterrichtsfreien Zeiten zwischen dem Bestehen des ... a) Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst: „1. von den in § 1 Absatz 2 Nummer 5 vorgesehenen Prüfungsabschnitten der Erste Abschnitt der Ärztlichen ...
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung") für bundesrechtlich geregelte Heilberufe und andere Berufe
G. v. 18.04.2016 BGBl. I S. 886
Verordnung zur Änderung der Approbationsordnungen für Zahnärzte und Zahnärztinnen, für Ärzte und für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten
V. v. 22.09.2021 BGBl. I S. 4335
Verordnung zur Änderung von Vorschriften über die ärztliche Approbation
V. v. 07.01.2013 BGBl. I S. 34
Zitate in aufgehobenen TitelnVerordnung zur Abweichung von der Approbationsordnung für Ärzte bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite
V. v. 30.03.2020 BAnz AT 31.03.2020 V1; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 03.07.2020 BAnz AT 03.07.2020 V1
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