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§ 1 - Approbationsordnung für Ärzte (ÄApprO k.a.Abk.)
V. v. 27.06.2002 BGBl. I S. 2405; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 07.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 148
Geltung ab 01.10.2003; FNA: 2122-1-8 Ärzte und sonstige Heilberufe
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Geltung ab 01.10.2003; FNA: 2122-1-8 Ärzte und sonstige Heilberufe
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§ 1 Ziele und Gliederung der ärztlichen Ausbildung
(1) 1Ziel der ärztlichen Ausbildung ist der wissenschaftlich und praktisch in der Medizin ausgebildete Arzt, der zur eigenverantwortlichen und selbständigen ärztlichen Berufsausübung, zur Weiterbildung und zu ständiger Fortbildung befähigt ist. 2Die Ausbildung soll grundlegende Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten in allen Fächern vermitteln, die für eine umfassende Gesundheitsversorgung der Bevölkerung erforderlich sind. 3Die Ausbildung zum Arzt wird auf wissenschaftlicher Grundlage und praxis- und patientenbezogen durchgeführt. 4Sie soll
- -
- das Grundlagenwissen über die Körperfunktionen und die geistig-seelischen Eigenschaften des Menschen,
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- das Grundlagenwissen über die Krankheiten und den kranken Menschen,
- -
- die für das ärztliche Handeln erforderlichen allgemeinen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten in Diagnostik, Therapie, Gesundheitsförderung, Prävention und Rehabilitation,
- -
- praktische Erfahrungen im Umgang mit Patienten, einschließlich der fächerübergreifenden Betrachtungsweise von Krankheiten und der Fähigkeit, die Behandlung zu koordinieren,
- -
- die Fähigkeit zur Beachtung der gesundheitsökonomischen Auswirkungen ärztlichen Handelns,
- -
- Grundkenntnisse der Einflüsse von Familie, Gesellschaft und Umwelt auf die Gesundheit und die Bewältigung von Krankheitsfolgen,
- -
- Grundkenntnisse des Gesundheitssystems,
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- Grundkenntnisse über die Tätigkeitsfelder des öffentlichen Gesundheitswesens und die bevölkerungsmedizinischen Aspekte von Krankheit und Gesundheit,
- -
- die geistigen, historischen und ethischen Grundlagen ärztlichen Verhaltens
(2) 1Die ärztliche Ausbildung umfasst
- 1.
- 1ein Studium der Medizin von 5.500 Stunden und einer Dauer von sechs Jahren an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule (Universität). 2Das letzte Jahr des Studiums umfasst, vorbehaltlich § 3 Absatz 3 Satz 2, eine zusammenhängende praktische Ausbildung (Praktisches Jahr) von 48 Wochen;
- 2.
- eine Ausbildung in erster Hilfe;
- 3.
- einen Krankenpflegedienst von drei Monaten;
- 4.
- eine Famulatur von vier Monaten und
- 5.
- die Ärztliche Prüfung, die in drei Abschnitten abzulegen ist.
(3) 1Die Ärztliche Prüfung nach Absatz 2 Nr. 5 wird abgelegt:
- 1.
- der Erste Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach einem Studium der Medizin von zwei Jahren,
- 2.
- der Zweite Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach einem Studium der Medizin von drei Jahren nach Bestehen des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung und
- 3.
- der Dritte Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach einem Studium der Medizin von einem Jahr nach Bestehen des Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung.
Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Änderung der Approbationsordnungen für Zahnärzte und Zahnärztinnen, für Ärzte und für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten V. v. 22. September 2021 BGBl. I S. 4335 m.W.v. 1. Oktober 2021
Frühere Fassungen von § 1 Approbationsordnung für Ärzte
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 1 Approbationsordnung für Ärzte
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 ÄApprO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ÄApprO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 ÄApprO Unterrichtsveranstaltungen (vom 01.10.2021)
... Die Universität vermittelt eine Ausbildung, die den in § 1 Abs. 1 genannten Zielen entspricht und die es den Studierenden ermöglicht, die dazu erforderlichen ...
§ 3 ÄApprO Praktisches Jahr (vom 01.10.2021)
... Das Praktische Jahr nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 findet nach Bestehen des Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung statt. Es ... Bedarf nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz bei einer Ausbildung im Ausland um die in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 dieser Verordnung aufgeführten Zuschläge. Die Zuschläge nach § 1 ... 1 bis 3 dieser Verordnung aufgeführten Zuschläge. Die Zuschläge nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 und 3 dieser Verordnung dürfen der Berechnung der Höchstgrenze nur zugrunde gelegt werden, ...
§ 5 ÄApprO Ausbildung in erster Hilfe
... Die Ausbildung in erster Hilfe (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2) soll durch theoretischen Unterricht und praktische Unterweisungen ...
§ 6 ÄApprO Krankenpflegedienst (vom 01.01.2020)
... Der dreimonatige Krankenpflegedienst ( § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ) ist vor Beginn des Studiums oder während der unterrichtsfreien Zeiten des Studiums vor der ...
§ 7 ÄApprO Famulatur (vom 01.10.2021)
... Famulatur kann angerechnet werden. (5) Die viermonatige Famulatur ( § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 ) ist während der unterrichtsfreien Zeiten zwischen dem Bestehen des Ersten Abschnitts der ...
§ 8 ÄApprO Einrichtung der für das Prüfungswesen zuständigen Stelle
... in § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 vorgesehenen Prüfungen werden vor der nach Landesrecht zuständigen ...
§ 9 ÄApprO Zuständige Stelle
... nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 vorgesehenen Prüfungen werden vor der zuständigen Stelle des Landes ...
§ 10 ÄApprO Meldung und Zulassung zur Prüfung (vom 01.10.2021)
... Über die Zulassung zu einem Prüfungsabschnitt nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 entscheidet die nach Landesrecht zuständige Stelle. (2) Die Studierenden ... jeweils frühestens im letzten Studienhalbjahr der Studienzeit melden, die § 1 Abs. 3 als Voraussetzung für das Ablegen der Prüfung bestimmt. (3) Der Antrag auf ...
§ 41 ÄApprO Modellstudiengang (vom 01.01.2014)
... von den Vorschriften dieser Verordnung dahingehend abweicht, dass 1. von den in § 1 Absatz 2 Nummer 5 vorgesehenen Prüfungsabschnitten der Erste Abschnitt der Ärztlichen ... abgeleistet werden können, 3. das Praktische Jahr nicht in der Form des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 abgeleistet werden muss und 4. die Universitäten in jedem ...
§ 43 ÄApprO Abweichende Regelungen für die Prüfungen (vom 01.01.2014)
... (8) Der Zweite und Dritte Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und 3 wird ab dem 1. Oktober 2006 durchgeführt. (9) Für ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Ärzte
V. v. 17.07.2012 BGBl. I S. 1539; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 07.01.2013 BGBl. I S. 34
Artikel 1 1. ÄApprOÄndV Änderung der Approbationsordnung für Ärzte
... (BGBl. I S. 2515) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 01. In § 1 Absatz 1 Satz 5 werden nach dem Wort „Gesichtspunkte" die Wörter ... dieser Verordnung dahingehend abweicht, dass von den Prüfungsabschnitten, die in § 1 Absatz 2 Nummer 5 in der ab dem 1. Januar 2014 geltenden Fassung vorgesehen sind, der Erste ...
Artikel 2 1. ÄApprOÄndV Weitere Änderung der Approbationsordnung für Ärzte zum 1. April 2013 (vom 15.01.2013)
... nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz bei einer Ausbildung im Ausland um die in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 dieser Verordnung aufgeführten Zuschläge. Die Zuschläge ... Nummer 1 bis 3 dieser Verordnung aufgeführten Zuschläge. Die Zuschläge nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 und 3 dieser Verordnung dürfen der Berechnung der Höchstgrenze nur ...
Artikel 4 1. ÄApprOÄndV Weitere Änderung der Approbationsordnung für Ärzte zum 1. Januar 2014 (vom 15.01.2013)
... 3 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: ... aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Das Praktische Jahr nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 findet nach Bestehen des Zweiten Abschnitts der Ärztlichen ... 7 Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Die viermonatige Famulatur (§ 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4) ist während der unterrichtsfreien Zeiten zwischen dem Bestehen des ... a) Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst: „1. von den in § 1 Absatz 2 Nummer 5 vorgesehenen Prüfungsabschnitten der Erste Abschnitt der Ärztlichen ...
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung") für bundesrechtlich geregelte Heilberufe und andere Berufe
G. v. 18.04.2016 BGBl. I S. 886
Artikel 5 EURLHuGBUG Änderung der Approbationsordnung für Ärzte
... (BGBl. I S. 3005) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 werden nach den Wörtern „Medizin von" die Wörter ...
Verordnung zur Änderung der Approbationsordnungen für Zahnärzte und Zahnärztinnen, für Ärzte und für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten
V. v. 22.09.2021 BGBl. I S. 4335
Artikel 2 ÄApprOuaÄndV Änderung der Approbationsordnung für Ärzte
... 2020 (BGBl. I S. 497) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt geändert: a) Im sechsten Anstrich wird das Komma und werden die ...
Verordnung zur Änderung von Vorschriften über die ärztliche Approbation
V. v. 07.01.2013 BGBl. I S. 34
Artikel 1 ÄApprOÄndV Änderung der Ersten Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Ärzte
... nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz bei einer Ausbildung im Ausland um die in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 dieser Verordnung aufgeführten Zuschläge. Die Zuschläge ... Nummer 1 bis 3 dieser Verordnung aufgeführten Zuschläge. Die Zuschläge nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 und 3 dieser Verordnung dürfen der Berechnung der Höchstgrenze nur ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Verordnung zur Abweichung von der Approbationsordnung für Ärzte bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite
V. v. 30.03.2020 BAnz AT 31.03.2020 V1; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 03.07.2020 BAnz AT 03.07.2020 V1
§ 7 ÄApprOAbwV Zeitpunkt und Voraussetzung für das Ablegen des Zweiten und Dritten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung
... Die Ärztliche Prüfung nach § 1 Absatz 2 Nummer 5 der Approbationsordnung für Ärzte wird abweichend von § 1 Absatz 3 der Approbationsordnung für Ärzte wie folgt ... nach § 1 Absatz 2 Nummer 5 der Approbationsordnung für Ärzte wird abweichend von § 1 Absatz 3 der Approbationsordnung für Ärzte wie folgt abgelegt: 1. der Zweite Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach einem ...
§ 8 ÄApprOAbwV Abweichende Regelungen über die Durchführung des Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung
... Dies gilt auch für den Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 der Approbationsordnung für Ärzte , der zeitgleich mit dem Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach § 7 Absatz 1 ...
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