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Änderung § 5 FischEtikettG vom 08.11.2006
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§ 5 FischEtikettG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung | § 5 FischEtikettG n.F. (neue Fassung) in der am 08.11.2006 geltenden Fassung durch Artikel 207 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407 |
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(Textabschnitt unverändert) § 5 Befugnisse | |
(1) Die für die Überwachung nach § 4 zuständigen Behörden können für den Fall, dass die Etikettierung den Vorgaben der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich dieses Gesetzes oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht entspricht, die Maßnahmen anordnen, die erforderlich sind, um Verstößen zu begegnen. Insbesondere kann gegenüber jedem, der Fische oder Fischereierzeugnisse erzeugt, gewinnt, be- oder verarbeitet, in den Verkehr bringt, innergemeinschaftlich verbringt, einführt oder ausführt, besitzt oder unmittelbar oder mittelbar am Geschäftsverkehr mit solchen Waren teilnimmt, angeordnet werden, dass nicht oder fehlerhaft etikettierte Fische oder Fischereierzeugnisse nicht in den Verkehr gebracht, innergemeinschaftlich verbracht, eingeführt oder ausgeführt werden dürfen, bis sie ordnungsgemäß etikettiert worden sind. (2) Soweit es zur Überwachung erforderlich ist, dürfen die zuständigen Behörden bei den Betrieben, in denen Tätigkeiten nach Absatz 1 Satz 2 ausgeübt werden, während der Geschäfts- oder Betriebszeit 1. Geschäftsräume oder Grundstücke, Verkaufseinrichtungen oder Transportmittel betreten und dort Besichtigungen vornehmen, 2. Proben ohne Entschädigung gegen Empfangsbescheinigung entnehmen; auf Verlangen des Betroffenen ist ein Teil der Probe oder, falls diese unteilbar ist, eine zweite Probe amtlich verschlossen und versiegelt zurückzulassen, 3. Geschäftsunterlagen einsehen und prüfen oder 4. die erforderlichen Auskünfte verlangen. (3) Inhaber und Leiter der Betriebe, die Tätigkeiten nach Absatz 1 Satz 2 ausüben, haben 1. das Betreten der Geschäftsräume oder Grundstücke, Verkaufseinrichtungen oder Transportmittel sowie die dort vorzunehmenden Besichtigungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1, das Entnehmen der Proben nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 und die Prüfung der Geschäftsunterlagen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 zu dulden, 2. bei Besichtigungen mitzuwirken, insbesondere auf Verlangen die zu besichtigenden Fische oder Fischereierzeugnisse selbst oder durch andere so vorzulegen, dass die Besichtigung ordnungsgemäß vorgenommen werden kann, sowie geschäftliche Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. (4) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. | |
(Text alte Fassung) (5) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates | (Text neue Fassung) (5) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates |
1. Maßnahmen, die erforderlich sind, um Verstößen gegen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 zu begegnen, 2. die Überwachung, einschließlich der Pflicht zur Führung von Büchern oder sonstigen Aufzeichnungen und Aufbewahrung von Büchern und Unterlagen, und das Verfahren der Überwachung von etikettiertem Fisch oder etikettierten Fischereierzeugnissen beim innerstaatlichen Handel, innergemeinschaftlichen Verbringen oder bei der Einfuhr oder Ausfuhr zu regeln. |
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