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§ 5 - Fischetikettierungsgesetz (FischEtikettG)

§ 5 Befugnisse



(1) Die für die Überwachung nach § 4 zuständigen Behörden können für den Fall, dass die Etikettierung den Vorgaben der Rechtsakte der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht entspricht, die Maßnahmen anordnen, die erforderlich sind, um Verstößen zu begegnen. Insbesondere kann gegenüber jedem, der Fische oder Fischereierzeugnisse erzeugt, gewinnt, be- oder verarbeitet, in den Verkehr bringt, innergemeinschaftlich verbringt, einführt oder ausführt, besitzt oder unmittelbar oder mittelbar am Geschäftsverkehr mit solchen Waren teilnimmt, angeordnet werden, dass nicht oder fehlerhaft etikettierte Fische oder Fischereierzeugnisse nicht in den Verkehr gebracht, innergemeinschaftlich verbracht, eingeführt oder ausgeführt werden dürfen, bis sie ordnungsgemäß etikettiert worden sind.

(2) Soweit es zur Überwachung erforderlich ist, dürfen die zuständigen Behörden bei den Betrieben, in denen Tätigkeiten nach Absatz 1 Satz 2 ausgeübt werden, während der Geschäfts- oder Betriebszeit

1.
Geschäftsräume oder Grundstücke, Verkaufseinrichtungen oder Transportmittel betreten und dort Besichtigungen vornehmen,

2.
Proben ohne Entschädigung gegen Empfangsbescheinigung entnehmen; auf Verlangen des Betroffenen ist ein Teil der Probe oder, falls diese unteilbar ist, eine zweite Probe amtlich verschlossen und versiegelt zurückzulassen,

3.
Geschäftsunterlagen einsehen und prüfen oder

4.
die erforderlichen Auskünfte verlangen.

(3) Inhaber und Leiter der Betriebe, die Tätigkeiten nach Absatz 1 Satz 2 ausüben, haben

1.
das Betreten der Geschäftsräume oder Grundstücke, Verkaufseinrichtungen oder Transportmittel sowie die dort vorzunehmenden Besichtigungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1, das Entnehmen der Proben nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 und die Prüfung der Geschäftsunterlagen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 zu dulden,

2.
bei Besichtigungen mitzuwirken, insbesondere auf Verlangen die zu besichtigenden Fische oder Fischereierzeugnisse selbst oder durch andere so vorzulegen, dass die Besichtigung ordnungsgemäß vorgenommen werden kann, sowie geschäftliche Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(4) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

(5) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
Maßnahmen, die erforderlich sind, um Verstößen gegen Rechtsakte der Europäischen Union im Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 zu begegnen,

2.
die Überwachung, einschließlich der Pflicht zur Führung von Büchern oder sonstigen Aufzeichnungen und Aufbewahrung von Büchern und Unterlagen, und das Verfahren der Überwachung von etikettiertem Fisch oder etikettierten Fischereierzeugnissen beim innerstaatlichen Handel, innergemeinschaftlichen Verbringen oder bei der Einfuhr oder Ausfuhr

zu regeln.





 

Frühere Fassungen von § 5 FischEtikettG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 24.10.2015Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Fischetikettierungsgesetzes und des Tiergesundheitsgesetzes
vom 20.10.2015 BGBl. I S. 1736
aktuell vorher 08.11.2006Artikel 207 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
aktuellvor 08.11.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 5 FischEtikettG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 FischEtikettG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FischEtikettG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 FischEtikettG Bußgeldvorschriften (vom 24.10.2015)
... 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b oder Buchstabe c oder Nr. 2 Buchstabe a oder d oder § 5 Abs. 5 oder c) § 6 Abs. 2 Satz 1 oder einer vollziehbaren Anordnung ... diese Bußgeldvorschrift verweist, 2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 5 Abs. 1 zuwiderhandelt, 3. entgegen § 5 Abs. 3 eine dort genannte Maßnahme ... einer vollziehbaren Anordnung nach § 5 Abs. 1 zuwiderhandelt, 3. entgegen § 5 Abs. 3 eine dort genannte Maßnahme nicht duldet oder bei der Besichtigung nicht mitwirkt ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Fischetikettierungsverordnung (FischEtikettV)
V. v. 15.08.2002 BGBl. I S. 3363; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 05.11.2015 BGBl. I S. 1926
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Fischetikettierungsgesetzes und des Tiergesundheitsgesetzes
G. v. 20.10.2015 BGBl. I S. 1736
Artikel 1 FischEtikettGuaÄndG Änderung des Fischetikettierungsgesetzes
... das Wort „Gemeinschaft" durch das Wort „Union" ersetzt. 4. § 5 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort ...

Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 207 9. ZustAnpV Fischetikettierungsgesetz
... durch die Wörter „Wirtschaft und Technologie" ersetzt. 2. In § 5 Abs. 5 werden die Wörter „Wirtschaft und Arbeit" durch die Wörter ...