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Änderung § 1 FischEtikettG vom 24.10.2015

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§ 1 FischEtikettG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.10.2015 geltenden Fassung
§ 1 FischEtikettG n.F. (neue Fassung)
in der am 24.10.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 20.10.2015 BGBl. I S. 1736
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Anwendungsbereich


(Text alte Fassung)

(1) Dieses Gesetz dient der Durchführung der Vorschriften zur Verbraucherinformation und Etikettierung von Fischen und Fischereierzeugnissen nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur (ABl. EG Nr. L 17 S. 22) und der zu seiner Durchführung erlassenen Gemeinschaftsvorschriften in der jeweils geltenden Fassung.

(Text neue Fassung)

(1) Dieses Gesetz dient der Durchführung der Vorschriften zur Verbraucherinformation und Etikettierung von Fischen und Fischereierzeugnissen nach den Artikeln 35 bis 39 der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1184/2006 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 1) und der zu seiner Durchführung erlassenen Gemeinschaftsvorschriften in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Sonstige Vorschriften über die Kennzeichnung oder Etikettierung von Fischen und Fischereierzeugnissen bleiben unberührt.