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§ 1 - Fischetikettierungsgesetz (FischEtikettG)
G. v. 01.08.2002 BGBl. I S. 2980; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 20.10.2015 BGBl. I S. 1736
Geltung ab 09.08.2002; FNA: 7847-25 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Geltung ab 09.08.2002; FNA: 7847-25 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 1 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz dient der Durchführung der Vorschriften zur Verbraucherinformation und Etikettierung von Fischen und Fischereierzeugnissen nach den Artikeln 35 bis 39 der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1184/2006 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 1) und der zu seiner Durchführung erlassenen Gemeinschaftsvorschriften in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Sonstige Vorschriften über die Kennzeichnung oder Etikettierung von Fischen und Fischereierzeugnissen bleiben unberührt.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Fischetikettierungsgesetzes und des Tiergesundheitsgesetzes G. v. 20. Oktober 2015 BGBl. I S. 1736 m.W.v. 24. Oktober 2015
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Frühere Fassungen von § 1 FischEtikettG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 24.10.2015 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Fischetikettierungsgesetzes und des Tiergesundheitsgesetzes vom 20.10.2015 BGBl. I S. 1736 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 1 FischEtikettG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 FischEtikettG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FischEtikettG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 FischEtikettG Ermächtigungen (vom 24.10.2015)
... zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union im Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 erforderlich ist, 1. vorzuschreiben, dass a) Fische oder ... ihr unverzügliches Inkrafttreten zur Durchführung von Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 1 erforderlich ist und ihre Geltungsdauer auf einen bestimmten Zeitraum von höchstens ...
§ 4 FischEtikettG Zuständigkeit für die Überwachung (vom 24.10.2015)
... der Einhaltung der Rechtsakte der Europäischen Union im Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie die Einhaltung der Überwachung dieses Gesetzes und der nach ...
§ 5 FischEtikettG Befugnisse (vom 24.10.2015)
... Verstößen gegen Rechtsakte der Europäischen Union im Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 zu begegnen, 2. die Überwachung, einschließlich der Pflicht zur ...
§ 8 FischEtikettG Bußgeldvorschriften (vom 24.10.2015)
... geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Union im Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 zuwiderhandelt, soweit eine Rechtsverordnung nach Absatz 3 für einen bestimmten ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Fischetikettierungsgesetzes und des Tiergesundheitsgesetzes
G. v. 20.10.2015 BGBl. I S. 1736
Artikel 1 FischEtikettGuaÄndG Änderung des Fischetikettierungsgesetzes
... (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter „Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 über die ...
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