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Änderung § 4 FischEtikettG vom 24.10.2015
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§ 4 FischEtikettG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 24.10.2015 geltenden Fassung | § 4 FischEtikettG n.F. (neue Fassung) in der am 24.10.2015 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 20.10.2015 BGBl. I S. 1736 |
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(Textabschnitt unverändert) § 4 Zuständigkeit für die Überwachung | |
(Text alte Fassung) Die Überwachung der Einhaltung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie die Einhaltung der Überwachung dieses Gesetzes und der nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen obliegt | (Text neue Fassung) Die Überwachung der Einhaltung der Rechtsakte der Europäischen Union im Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie die Einhaltung der Überwachung dieses Gesetzes und der nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen obliegt |
1. der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung außerhalb der verbindlichen Anlandeorte nach Anlage 3 der Seefischereiverordnung, solange die Fische oder Fischereierzeugnisse unter zollamtlicher Überwachung sind, 2. im Übrigen den nach Landesrecht zuständigen Behörden. § 3 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt. |
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