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§ 4 - Fischetikettierungsgesetz (FischEtikettG)
G. v. 01.08.2002 BGBl. I S. 2980; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 20.10.2015 BGBl. I S. 1736
Geltung ab 09.08.2002; FNA: 7847-25 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Geltung ab 09.08.2002; FNA: 7847-25 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 4 Zuständigkeit für die Überwachung
Die Überwachung der Einhaltung der Rechtsakte der Europäischen Union im Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie die Einhaltung der Überwachung dieses Gesetzes und der nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen obliegt
- 1.
- der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung außerhalb der verbindlichen Anlandeorte nach Anlage 3 der Seefischereiverordnung, solange die Fische oder Fischereierzeugnisse unter zollamtlicher Überwachung sind,
- 2.
- im Übrigen den nach Landesrecht zuständigen Behörden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Fischetikettierungsgesetzes und des Tiergesundheitsgesetzes G. v. 20. Oktober 2015 BGBl. I S. 1736 m.W.v. 24. Oktober 2015
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Frühere Fassungen von § 4 FischEtikettG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 24.10.2015 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Fischetikettierungsgesetzes und des Tiergesundheitsgesetzes vom 20.10.2015 BGBl. I S. 1736 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 4 FischEtikettG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 FischEtikettG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FischEtikettG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 FischEtikettG Befugnisse (vom 24.10.2015)
... Die für die Überwachung nach § 4 zuständigen Behörden können für den Fall, dass die Etikettierung den Vorgaben ...
Zitat in folgenden Normen
Fischetikettierungsverordnung (FischEtikettV)
V. v. 15.08.2002 BGBl. I S. 3363; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 05.11.2015 BGBl. I S. 1926
§ 7 FischEtikettV Zuständige Verwaltungsbehörde (vom 12.11.2015)
... nach § 6 dieser Verordnung wird auf die Bundesanstalt übertragen, soweit sie nach § 4 Satz 1 Nr. 1 des Fischetikettierungsgesetzes für die Überwachung zuständig ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Fischetikettierungsgesetzes und des Tiergesundheitsgesetzes
G. v. 20.10.2015 BGBl. I S. 1736
Artikel 1 FischEtikettGuaÄndG Änderung des Fischetikettierungsgesetzes
... 15 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs" ersetzt. 3. In § 4 Satz 1 wird im einleitenden Satzteil das Wort „Gemeinschaft" durch das Wort ...
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