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Änderung § 4 PFKAustV vom 02.06.2007
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§ 4 PFKAustV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 02.06.2007 geltenden Fassung | § 4 PFKAustV n.F. (neue Fassung) in der am 02.06.2007 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 28.05.2007 BGBl. I S. 923 |
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(Textabschnitt unverändert) § 4 Berichtspflicht gegenüber der Aufsichtsbehörde | |
(Text alte Fassung) (1) Der Aufsichtsbehörde sind jährlich zusammen mit dem gemäß § 341a des Handelsgesetzbuches vorgeschriebenen Jahresabschluss und dem Lagebericht eine Berechnung der erforderlichen Solvabilitätsspanne vorzulegen und die Eigenmittel nachzuweisen. | (Text neue Fassung) (1) Der Aufsichtsbehörde sind jährlich zusammen mit dem gemäß § 341a des Handelsgesetzbuchs vorgeschriebenen Jahresabschluss und dem Lagebericht eine Berechnung der geforderten Solvabilitätsspanne vorzulegen und die Eigenmittel nachzuweisen. |
(2) Die Aufsichtsbehörde kann Näheres über die Form der Einreichung bestimmen. |
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