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Änderung § 4 BefErlV vom 01.06.2012
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§ 4 BefErlV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.06.2012 geltenden Fassung | § 4 BefErlV n.F. (neue Fassung) in der am 01.06.2012 geltenden Fassung durch Artikel 5 Abs. 16 G. v. 24.02.2012 BGBl. I S. 212 |
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(Textabschnitt unverändert) § 4 Anforderungen an das sonstige Personal | |
(Text alte Fassung) Das sonstige Personal muß die für die jeweils wahrgenommene Einsammlungs- oder Beförderungstätigkeit erforderliche Sachkunde besitzen. Die Sachkunde erfordert eine betriebliche Einarbeitung auf der Grundlage eines Einarbeitungsplanes. | (Text neue Fassung) Das sonstige Personal muß die für die jeweils wahrgenommene Sammlungs- und Beförderungstätigkeit erforderliche Sachkunde besitzen. Die Sachkunde erfordert eine betriebliche Einarbeitung auf der Grundlage eines Einarbeitungsplanes. |
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