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Synopse aller Änderungen der BefErlV am 01.06.2012

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Juni 2012 durch Artikel 5 des KrWAbfRNOG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der BefErlV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

BefErlV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.06.2012 geltenden Fassung
BefErlV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.06.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 5 Abs. 16 G. v. 24.02.2012 BGBl. I S. 212

Titel

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Verordnung zur Transportgenehmigung
(Transportgenehmigungsverordnung
- TgV)
(Text neue Fassung)

Verordnung zur Beförderungserlaubnis
(Beförderungserlaubnisverordnung
- BefErlV)

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften
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    § 1 Genehmigungspflicht, Anwendungsbereich


    § 1 Erlaubnispflicht, Anwendungsbereich
    § 2 Begriffsbestimmungen
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Zweiter Abschnitt Anforderungen an die Fach- und Sachkunde des Einsammlers und Beförderers


Zweiter Abschnitt Anforderungen an die Fach- und Sachkunde des Sammlers und Beförderers
    § 3 Fachkunde der für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen
    § 4 Anforderungen an das sonstige Personal
    § 5 Anforderungen an beauftragte Dritte
    § 6 Anforderungen an die Fortbildung
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Dritter Abschnitt Antrag und Unterlagen, Transportgenehmigung


Dritter Abschnitt Antrag und Unterlagen, Beförderungserlaubnis
    § 7 Antrag und Unterlagen
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    § 8 Transportgenehmigung


    § 8 Beförderungserlaubnis
    § 9 Lesbarkeit und Dokumentenechtheit
Vierter Abschnitt Schlußvorschriften
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    § 10 Übergangsvorschrift


    § 10 (aufgehoben)
    § 11 (aufgehoben)
    § 12 Ordnungswidrigkeiten
    § 13 Inkrafttreten
    Schlußformel
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    Anhang zur Transportgenehmigungsverordnung
    Anlage 1 zur Transportgenehmigungsverordnung
    Anlage 2 zur Transportgenehmigungsverordnung


    Anhang zur Beförderungserlaubnisverordnung
    Anlage 1 zur Beförderungserlaubnisverordnung
    Anlage 2 zur Beförderungserlaubnisverordnung
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.05.2014) 
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§ 1 Genehmigungspflicht, Anwendungsbereich




§ 1 Erlaubnispflicht, Anwendungsbereich


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Über die in § 49 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes genannten Genehmigungspflichten hinaus dürfen die in der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis bestimmten gefährlichen Abfälle zur Verwertung gewerbsmäßig nur mit einer Transportgenehmigung der zuständigen Behörde eingesammelt oder befördert werden. Dies gilt nicht in den in § 49 Abs. 1 Satz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes genannten Fällen.

(2) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht für die Einsammlung und Beförderung von gefährlichen Abfällen zur Verwertung, die vom Hersteller oder Vertreiber freiwillig oder auf Grund einer Rechtsverordnung zurückgenommen werden. § 25 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes bleibt hinsichtlich der freiwilligen Rücknahme von Abfällen zur Beseitigung unberührt. Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht für die Einsammlung und Beförderung von Altfahrzeugen im Rahmen der Überlassung von Altfahrzeugen gemäß § 4 Abs. 1 bis 3 der Altfahrzeug-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2214).



(1) Diese Verordnung gilt für Erlaubnisse von Sammlern und Beförderern gefährlicher Abfälle gemäß § 54 Absatz 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes.

(2) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht für die Sammlung und Beförderung von gefährlichen Abfällen zur Verwertung, die vom Hersteller oder Vertreiber freiwillig oder auf Grund einer Rechtsverordnung zurückgenommen werden. § 26 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes bleibt hinsichtlich der freiwilligen Rücknahme von Abfällen zur Beseitigung unberührt. Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht für die Sammlung und Beförderung von Altfahrzeugen im Rahmen der Überlassung von Altfahrzeugen gemäß § 4 Abs. 1 bis 3 der Altfahrzeug-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2214).

(3) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten auch für die Verbringung von Abfällen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (ABl. EU Nr. L 190 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) Die zuständige Behörde kann bei ausländischen Beförderern von einzelnen Anforderungen dieser Verordnung oder einzelnen Nachweisen Ausnahmen zulassen, soweit die nach § 49 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes erforderliche Sach- und Fachkunde und Zuverlässigkeit in anderer Weise nachgewiesen wird. Hierbei sind insbesondere gleichwertige Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise sowie gleichwertige Zulassungen oder Bescheinigungen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu berücksichtigen.



 

§ 2 Begriffsbestimmungen


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(1) Betriebsinhaber im Sinne dieser Verordnung sind diejenigen natürlichen oder juristischen Personen oder die nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen, die den Einsammlungs- oder Beförderungsbetrieb betreiben.

(2) Für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortliche Personen im Sinne dieser Verordnung sind diejenigen natürlichen Personen, die vom Betriebsinhaber mit der fachlichen Leitung, Überwachung und Kontrolle der vom Betrieb durchgeführten Einsammlungs- oder Beförderungstätigkeiten insbesondere im Hinblick auf die Beachtung der hierfür geltenden Vorschriften und Anordnungen bestellt worden sind.

(3) Sonstiges Personal im Sinne dieser Verordnung sind Arbeitnehmer und andere im Betrieb beschäftigte Personen, die bei der Ausführung der Einsammlungs- und Beförderungstätigkeit mitwirken.



(1) Betriebsinhaber im Sinne dieser Verordnung sind diejenigen natürlichen oder juristischen Personen oder die nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen, die den Sammlungs- oder Beförderungsbetrieb betreiben.

(2) Für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortliche Personen im Sinne dieser Verordnung sind diejenigen natürlichen Personen, die vom Betriebsinhaber mit der fachlichen Leitung, Überwachung und Kontrolle der vom Betrieb durchgeführten Sammlungs- oder Beförderungstätigkeiten insbesondere im Hinblick auf die Beachtung der hierfür geltenden Vorschriften und Anordnungen bestellt worden sind.

(3) Sonstiges Personal im Sinne dieser Verordnung sind Arbeitnehmer und andere im Betrieb beschäftigte Personen, die bei der Ausführung der Sammlungs- und Beförderungstätigkeit mitwirken.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.05.2014) 

§ 3 Fachkunde der für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen


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(1) Die für die Leitung und Beaufsichtigung eines Betriebes zur Einsammlung und Beförderung von Abfällen zur Beseitigung oder gefährlichen Abfällen zur Verwertung verantwortlichen Personen müssen die für ihren Tätigkeitsbereich erforderliche Fachkunde besitzen. Die Fachkunde erfordert

1. während einer zweijährigen praktischen Tätigkeit erworbene Kenntnisse über die Einsammlung oder Beförderung von Abfällen und



(1) Die für die Leitung und Beaufsichtigung eines Betriebes zur Sammlung und Beförderung von Abfällen zur Beseitigung oder gefährlichen Abfällen zur Verwertung verantwortlichen Personen müssen die für ihren Tätigkeitsbereich erforderliche Fachkunde besitzen. Die Fachkunde erfordert

1. während einer zweijährigen praktischen Tätigkeit erworbene Kenntnisse über die Sammlung oder Beförderung von Abfällen und

2. die Teilnahme an einem oder mehreren von der zuständigen Behörde anerkannten Lehrgängen, in denen Kenntnisse entsprechend dem Anhang zu dieser Verordnung vermittelt worden sind.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Als Voraussetzung für die Fachkunde nach Absatz 1 Nr. 1 sind auch anzuerkennen



(2) Als Voraussetzung für die Fachkunde nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 sind auch anzuerkennen

1. der Abschluß eines Studiums auf den Gebieten des Ingenieurwesens, der Chemie, der Biologie oder der Physik an einer Hochschule, eine technische Fachschulausbildung, die Qualifikation als Meister oder eine abgeschlossene kaufmännische Berufsausbildung auf einem Fachgebiet, dem der Betrieb hinsichtlich seiner Betriebsvorgänge zuzuordnen ist, und

vorherige Änderung nächste Änderung

2. während einer einjährigen praktischen Tätigkeit erworbene Kenntnisse über die Einsammlung und Beförderung von Abfällen.

Absatz 1 Nr. 2 bleibt unberührt.

(3) Die Ausbildung in anderen als den in Absatz 2 Nr. 1 genannten Fachgebieten kann anerkannt werden, wenn diese Ausbildung im Hinblick auf die Aufgabenstellung im Einzelfall als gleichwertig anzusehen ist. Die Berufserfahrung in anderen als den in Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 2 Nr. 2 genannten Tätigkeitsgebieten kann anerkannt werden, wenn die auf Grund der praktischen Tätigkeit erworbenen Kenntnisse im Hinblick auf die Aufgabenstellung im Einzelfall als gleichwertig anzusehen sind.



2. während einer einjährigen praktischen Tätigkeit erworbene Kenntnisse über die Sammlung und Beförderung von Abfällen.

Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bleibt unberührt.

(3) Die Ausbildung in anderen als den in Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 genannten Fachgebieten kann anerkannt werden, wenn diese Ausbildung im Hinblick auf die Aufgabenstellung im Einzelfall als gleichwertig anzusehen ist. Die Berufserfahrung in anderen als den in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 genannten Tätigkeitsgebieten kann anerkannt werden, wenn die auf Grund der praktischen Tätigkeit erworbenen Kenntnisse im Hinblick auf die Aufgabenstellung im Einzelfall als gleichwertig anzusehen sind.

(4) Von der Erfüllung der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Fachkundevoraussetzungen kann abgesehen werden, wenn die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortliche Person

1. am 7. Oktober 1996 seit mindestens drei Jahren im Betrieb Aufgaben wahrgenommen hat, die mit denen einer für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Person vergleichbar sind und

2. die ordnungsgemäße Erfüllung dieser Aufgaben gewährleistet ist.

vorherige Änderung nächste Änderung

Die Anforderungen an die Fortbildung nach § 6 bleiben unberührt; die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortliche Person hat spätestens bis zum 6. Oktober 1998 an Lehrgängen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 teilzunehmen.



Die Anforderungen an die Fortbildung nach § 6 bleiben unberührt; die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortliche Person hat spätestens bis zum 6. Oktober 1998 an Lehrgängen im Sinne des Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 teilzunehmen.

§ 4 Anforderungen an das sonstige Personal


vorherige Änderung nächste Änderung

Das sonstige Personal muß die für die jeweils wahrgenommene Einsammlungs- oder Beförderungstätigkeit erforderliche Sachkunde besitzen. Die Sachkunde erfordert eine betriebliche Einarbeitung auf der Grundlage eines Einarbeitungsplanes.



Das sonstige Personal muß die für die jeweils wahrgenommene Sammlungs- und Beförderungstätigkeit erforderliche Sachkunde besitzen. Die Sachkunde erfordert eine betriebliche Einarbeitung auf der Grundlage eines Einarbeitungsplanes.

§ 5 Anforderungen an beauftragte Dritte


vorherige Änderung nächste Änderung

Mit der Ausführung einer Sammlungs- oder Beförderungstätigkeit darf der Einsammler und Beförderer einen Dritten, der hierfür keiner Transportgenehmigung bedarf, nur beauftragen, wenn dieser Dritte die für die jeweils wahrgenommene Einsammlungs- oder Beförderungstätigkeit notwendige Fach- und Sachkunde besitzt. Der Einsammler und Beförderer hat die zur Sicherstellung einer fach- und sachgerechten Ausführung erforderlichen Informationen und Weisungen zu erteilen.



Mit der Ausführung einer Sammlungs- oder Beförderungstätigkeit darf der Sammler und Beförderer einen Dritten nur beauftragen, wenn dieser die jeweils wahrgenommene Sammlungs- oder Beförderungstätigkeit gemäß § 53 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes angezeigt hat oder, falls für die beauftragte Tätigkeit notwendig, im Besitz einer Erlaubnis gemäß § 54 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ist.

§ 6 Anforderungen an die Fortbildung


vorherige Änderung nächste Änderung

Die für die Leitung und Beaufsichtigung des Einsammlungs- oder Beförderungsbetriebes verantwortlichen Personen sowie das sonstige Personal müssen durch geeignete Fortbildung über den für die Tätigkeit erforderlichen aktuellen Wissensstand verfügen. Die für die Leitung und Beaufsichtigung verantwortlichen Personen haben regelmäßig, mindestens alle drei Jahre, an Lehrgängen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 teilzunehmen. Die Fortbildungsmaßnahmen erstrecken sich auf die im Anhang zu dieser Verordnung genannten Sachgebiete. Hinsichtlich des sonstigen Personals hat der Betriebsinhaber den Fortbildungsbedarf zu ermitteln.



Die für die Leitung und Beaufsichtigung des Sammlungs- oder Beförderungsbetriebes verantwortlichen Personen sowie das sonstige Personal müssen durch geeignete Fortbildung über den für die Tätigkeit erforderlichen aktuellen Wissensstand verfügen. Die für die Leitung und Beaufsichtigung verantwortlichen Personen haben regelmäßig, mindestens alle drei Jahre, an Lehrgängen im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 teilzunehmen. Die Fortbildungsmaßnahmen erstrecken sich auf die im Anhang zu dieser Verordnung genannten Sachgebiete. Hinsichtlich des sonstigen Personals hat der Betriebsinhaber den Fortbildungsbedarf zu ermitteln.

§ 7 Antrag und Unterlagen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Der Antrag auf Erteilung einer Transportgenehmigung ist schriftlich unter Verwendung eines Vordrucks nach Anlage 1 bei der zuständigen Behörde zu stellen.

(2) Dem Antrag sind die Unterlagen beizufügen, die zur Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen erforderlich sind. Hierzu zählen insbesondere



(1) Der Antrag auf Erteilung einer Beförderungserlaubnis ist schriftlich unter Verwendung eines Vordrucks nach Anlage 1 bei der zuständigen Behörde zu stellen.

(2) Dem Antrag sind die Unterlagen beizufügen, die zur Prüfung der Erlaubnisvoraussetzungen erforderlich sind. Hierzu zählen insbesondere

1. für den Antragsteller (Betriebsinhaber)

a) die Gewerbeanmeldung,

b) der Handelsregisterauszug,

c) das Führungszeugnis,

d) die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister,

vorherige Änderung nächste Änderung

e) der Nachweis einer Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung einschließlich einer auf den Einsammlungs- und Beförderungsvorgang bezogenen Umwelthaftpflichtversicherung,



e) der Nachweis einer Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung einschließlich einer auf den Sammlungs- und Beförderungsvorgang bezogenen Umwelthaftpflichtversicherung,

f) soweit eine Zwischenlagerung oder eine andere, nicht zum Gebrauch eines Kraftfahrzeuges gehörende Tätigkeit vorgenommen werden soll, zusätzlich der Nachweis einer Betriebshaftpflichtversicherung und einer auf diese Tätigkeit bezogenen Umwelthaftpflichtversicherung,

2. für den gesetzlichen Vertreter des Betriebsinhabers, bei juristischen Personen oder nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung oder Geschäftsführung Berechtigten,

a) das Führungszeugnis,

b) die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister,

3. für die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen

a) das Führungszeugnis,

b) die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister,

c) Nachweise über die Fachkunde.

(3) Der Antrag ist in dreifacher Ausfertigung einzureichen.



vorherige Änderung nächste Änderung

§ 8 Transportgenehmigung




§ 8 Beförderungserlaubnis


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Transportgenehmigung berechtigt den Einsammler und Beförderer, Abfälle im Bundesgebiet einzusammeln und zu befördern. Sie ist nicht übertragbar.

(2) Die Transportgenehmigung kann mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere zur Sicherstellung der Genehmigungsvoraussetzungen erforderlich ist. Der Einsammler und Beförderer muß den Auflagen nachkommen. Die zuständige Behörde hat den Antragsteller insbesondere zu verpflichten, ihr die Veränderung von Umständen mitzuteilen, die für die Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen erheblich sind.

(3) Die Transportgenehmigung wird unter Verwendung eines Vordrucks nach Anlage 2 erteilt.



(1) Die Beförderungserlaubnis berechtigt den Sammler und Beförderer, Abfälle im Bundesgebiet zu sammeln und zu befördern. Sie ist nicht übertragbar.

(2) Die Beförderungserlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere zur Sicherstellung der Erlaubnisvoraussetzungen, erforderlich ist. Der Sammler und Beförderer muss den Auflagen nachkommen. Die zuständige Behörde hat den Antragsteller insbesondere zu verpflichten, ihr die Veränderung von Umständen mitzuteilen, die für die Erfüllung der Erlaubnisvoraussetzungen erheblich sind.

(3) Die Beförderungserlaubnis wird unter Verwendung eines Vordrucks nach Anlage 2 erteilt.

(4) Der Sammler und Beförderer hat eine Ausfertigung der Beförderungserlaubnis oder der die Erlaubnis nach § 54 Absatz 3 Nummer 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ersetzenden Zertifizierung zum Entsorgungsfachbetrieb bei der Beförderung mitzuführen.


vorherige Änderung nächste Änderung

§ 10 Übergangsvorschrift




§ 10 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Eine vor Inkrafttreten dieser Verordnung nach § 12 des Abfallgesetzes erteilte Genehmigung gilt bis zum Ablauf ihrer Wirksamkeit als Transportgenehmigung nach § 49 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes fort.

(2) Bereits begonnene Verfahren auf Erteilung einer Transportgenehmigung nach § 12 des Abfallgesetzes sind nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes und dieser Verordnung zu Ende zu führen. Die Verfahren können ohne Verwendung der in den Anlagen 1 und 2 enthaltenen Vordrucke durchgeführt werden. Die zuständige Behörde kann bestimmen, daß die Verfahren unter entsprechender Verwendung der für die Erteilung der Transportgenehmigung nach § 12 des Abfallgesetzes geltenden Vordrucke durchgeführt werden.

(3) Anträge auf Erteilung einer Transportgenehmigung darf die zuständige Behörde nicht deshalb ablehnen, weil die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen nicht an den nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 erforderlichen Lehrgängen teilgenommen haben. Sie hat in diesem Fall durch Auflage zu bestimmen, daß die Teilnahme an den entsprechenden Lehrgängen bis zum 6. Oktober 1998 erfolgt sein muß.

(4) Für Verfahren auf Erteilung einer Transportgenehmigung, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung bis zum 6. Oktober 1997 beantragt werden, gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend.



 
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.05.2014) 

§ 12 Ordnungswidrigkeiten


vorherige Änderung nächste Änderung

Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 5 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. ohne Genehmigung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 gefährliche Abfälle zur Verwertung gewerbsmäßig einsammelt oder befördert oder

2.
entgegen § 8 Abs. 2 Satz 2 einer vollziehbaren Auflage nicht nachkommt.



Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 2 Nummer 15 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5 Satz 1 einen Dritten beauftragt.

vorherige Änderung nächste Änderung

Anhang zur Transportgenehmigungsverordnung




Anhang zur Beförderungserlaubnisverordnung


vorherige Änderung nächste Änderung

Fachkunde der für die Leitung und Beaufsichtigung eines Einsammlungs- oder Beförderungsbetriebes verantwortlichen Personen



Fachkunde der für die Leitung und Beaufsichtigung eines Sammlungs- oder Beförderungsbetriebes verantwortlichen Personen

Die Kenntnisse müssen sich auf folgende Bereiche erstrecken:

vorherige Änderung nächste Änderung

1. sach- und fachgerechte Einsammlung und Beförderung von Abfällen unter besonderer Berücksichtigung der abfallrelevanten Transporttechnik und Kennzeichnung von Fahrzeugen und Behältern;



1. sach- und fachgerechte Sammlung und Beförderung von Abfällen unter besonderer Berücksichtigung der abfallrelevanten Transporttechnik und Kennzeichnung von Fahrzeugen und Behältern;

2. schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen, die von Abfällen ausgehen können, und Maßnahmen zu ihrer Verhinderung oder Beseitigung;

3. Art und Beschaffenheit von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen;

vorherige Änderung nächste Änderung

4. Vorschriften des Abfallrechts und des für die Einsammlungs- und Beförderungstätigkeit geltenden sonstigen Umweltrechts;



4. Vorschriften des Abfallrechts und des für die Sammlungs- und Beförderungstätigkeit geltenden sonstigen Umweltrechts;

5. Bezüge zum Güterkraftverkehrs- und Gefahrgutrecht;

6. Vorschriften der betrieblichen Haftung.



vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 1 zur Transportgenehmigungsverordnung




Anlage 1 zur Beförderungserlaubnisverordnung


vorherige Änderung nächste Änderung

Diese Anlage enthält den Vordruck eines Antrags auf Erteilung einer Transportgenehmigung (§ 7 Abs. 1).



Diese Anlage enthält den Vordruck eines Antrags auf Erteilung einer Beförderungserlaubnis (§ 7 Abs. 1).

(siehe BGBl. I 1996 S. 1416 - 1418)



vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 2 zur Transportgenehmigungsverordnung




Anlage 2 zur Beförderungserlaubnisverordnung


vorherige Änderung

Diese Anlage enthält den Vordruck zur Erteilung einer Transportgenehmigung (§ 8 Abs. 3).



Diese Anlage enthält den Vordruck zur Erteilung einer Beförderungserlaubnis (§ 8 Abs. 3).

(siehe BGBl. I 1996 S. 1419 - 1420)