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Änderung § 5 BefErlV vom 01.06.2012
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§ 5 BefErlV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.06.2012 geltenden Fassung | § 5 BefErlV n.F. (neue Fassung) in der am 01.06.2012 geltenden Fassung durch Artikel 5 Abs. 16 G. v. 24.02.2012 BGBl. I S. 212 |
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(Textabschnitt unverändert) § 5 Anforderungen an beauftragte Dritte | |
(Text alte Fassung) Mit der Ausführung einer Sammlungs- oder Beförderungstätigkeit darf der Einsammler und Beförderer einen Dritten, der hierfür keiner Transportgenehmigung bedarf, nur beauftragen, wenn dieser Dritte die für die jeweils wahrgenommene Einsammlungs- oder Beförderungstätigkeit notwendige Fach- und Sachkunde besitzt. Der Einsammler und Beförderer hat die zur Sicherstellung einer fach- und sachgerechten Ausführung erforderlichen Informationen und Weisungen zu erteilen. | (Text neue Fassung) Mit der Ausführung einer Sammlungs- oder Beförderungstätigkeit darf der Sammler und Beförderer einen Dritten nur beauftragen, wenn dieser die jeweils wahrgenommene Sammlungs- oder Beförderungstätigkeit gemäß § 53 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes angezeigt hat oder, falls für die beauftragte Tätigkeit notwendig, im Besitz einer Erlaubnis gemäß § 54 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ist. |
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