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Änderung § 6 BefErlV vom 01.06.2012
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§ 6 BefErlV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.06.2012 geltenden Fassung | § 6 BefErlV n.F. (neue Fassung) in der am 01.06.2012 geltenden Fassung durch Artikel 5 Abs. 16 G. v. 24.02.2012 BGBl. I S. 212 |
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(Textabschnitt unverändert) § 6 Anforderungen an die Fortbildung | |
(Text alte Fassung) Die für die Leitung und Beaufsichtigung des Einsammlungs- oder Beförderungsbetriebes verantwortlichen Personen sowie das sonstige Personal müssen durch geeignete Fortbildung über den für die Tätigkeit erforderlichen aktuellen Wissensstand verfügen. Die für die Leitung und Beaufsichtigung verantwortlichen Personen haben regelmäßig, mindestens alle drei Jahre, an Lehrgängen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 teilzunehmen. Die Fortbildungsmaßnahmen erstrecken sich auf die im Anhang zu dieser Verordnung genannten Sachgebiete. Hinsichtlich des sonstigen Personals hat der Betriebsinhaber den Fortbildungsbedarf zu ermitteln. | (Text neue Fassung) Die für die Leitung und Beaufsichtigung des Sammlungs- oder Beförderungsbetriebes verantwortlichen Personen sowie das sonstige Personal müssen durch geeignete Fortbildung über den für die Tätigkeit erforderlichen aktuellen Wissensstand verfügen. Die für die Leitung und Beaufsichtigung verantwortlichen Personen haben regelmäßig, mindestens alle drei Jahre, an Lehrgängen im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 teilzunehmen. Die Fortbildungsmaßnahmen erstrecken sich auf die im Anhang zu dieser Verordnung genannten Sachgebiete. Hinsichtlich des sonstigen Personals hat der Betriebsinhaber den Fortbildungsbedarf zu ermitteln. |
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