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Änderung Anhang BefErlV vom 01.06.2012
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Anhang BefErlV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.06.2012 geltenden Fassung | Anhang BefErlV n.F. (neue Fassung) in der am 01.06.2012 geltenden Fassung durch Artikel 5 Abs. 16 G. v. 24.02.2012 BGBl. I S. 212 |
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(Text alte Fassung) Anhang zur Transportgenehmigungsverordnung | (Text neue Fassung)Anhang zur Beförderungserlaubnisverordnung |
Fachkunde der für die Leitung und Beaufsichtigung eines Einsammlungs- oder Beförderungsbetriebes verantwortlichen Personen | Fachkunde der für die Leitung und Beaufsichtigung eines Sammlungs- oder Beförderungsbetriebes verantwortlichen Personen |
(Textabschnitt unverändert) Die Kenntnisse müssen sich auf folgende Bereiche erstrecken: | |
1. sach- und fachgerechte Einsammlung und Beförderung von Abfällen unter besonderer Berücksichtigung der abfallrelevanten Transporttechnik und Kennzeichnung von Fahrzeugen und Behältern; | 1. sach- und fachgerechte Sammlung und Beförderung von Abfällen unter besonderer Berücksichtigung der abfallrelevanten Transporttechnik und Kennzeichnung von Fahrzeugen und Behältern; |
2. schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen, die von Abfällen ausgehen können, und Maßnahmen zu ihrer Verhinderung oder Beseitigung; 3. Art und Beschaffenheit von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen; | |
4. Vorschriften des Abfallrechts und des für die Einsammlungs- und Beförderungstätigkeit geltenden sonstigen Umweltrechts; | 4. Vorschriften des Abfallrechts und des für die Sammlungs- und Beförderungstätigkeit geltenden sonstigen Umweltrechts; |
5. Bezüge zum Güterkraftverkehrs- und Gefahrgutrecht; 6. Vorschriften der betrieblichen Haftung. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4587/al34229-0.htm