Änderung Anhang BefErlV vom 01.06.2012

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Anhang BefErlV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.06.2012 geltenden Fassung
Anhang BefErlV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.06.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 5 Abs. 16 G. v. 24.02.2012 BGBl. I S. 212

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Anhang zur Transportgenehmigungsverordnung


(Text neue Fassung)

Anhang zur Beförderungserlaubnisverordnung


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Fachkunde der für die Leitung und Beaufsichtigung eines Einsammlungs- oder Beförderungsbetriebes verantwortlichen Personen



Fachkunde der für die Leitung und Beaufsichtigung eines Sammlungs- oder Beförderungsbetriebes verantwortlichen Personen

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Die Kenntnisse müssen sich auf folgende Bereiche erstrecken:

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1. sach- und fachgerechte Einsammlung und Beförderung von Abfällen unter besonderer Berücksichtigung der abfallrelevanten Transporttechnik und Kennzeichnung von Fahrzeugen und Behältern;



1. sach- und fachgerechte Sammlung und Beförderung von Abfällen unter besonderer Berücksichtigung der abfallrelevanten Transporttechnik und Kennzeichnung von Fahrzeugen und Behältern;

2. schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen, die von Abfällen ausgehen können, und Maßnahmen zu ihrer Verhinderung oder Beseitigung;

3. Art und Beschaffenheit von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen;

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4. Vorschriften des Abfallrechts und des für die Einsammlungs- und Beförderungstätigkeit geltenden sonstigen Umweltrechts;



4. Vorschriften des Abfallrechts und des für die Sammlungs- und Beförderungstätigkeit geltenden sonstigen Umweltrechts;

5. Bezüge zum Güterkraftverkehrs- und Gefahrgutrecht;

6. Vorschriften der betrieblichen Haftung.






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