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§ 21 - Wertpapierbereinigungsschlußgesetz (WPapBerSchlG k.a.Abk.)

G. v. 28.01.1964 BGBl. I S. 45; zuletzt geändert durch Artikel 202 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 01.04.1964; FNA: 4139-1-4 Wertpapierbereinigung
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§ 21



Die Entschädigung nach §§ 18 bis 20 erhöht sich um den Betrag der Entschädigung und der Zinsen nach § 5 des Altsparergesetzes, wenn dem Berechtigten bei Anerkennung des Rechts im Wertpapierbereinigungsverfahren ein Entschädigungsanspruch nach dem Altsparergesetz zugestanden hätte. Wäre ein Dritter, der das Recht vor dem Kraftloswerden des Wertpapiers übertragen hatte, nach dem Altsparergesetz entschädigungsberechtigt, so ist dieser Betrag dem Dritten auf Antrag zu zahlen.

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