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§ 26 - Wertpapierbereinigungsschlußgesetz (WPapBerSchlG k.a.Abk.)
G. v. 28.01.1964 BGBl. I S. 45; zuletzt geändert durch Artikel 202 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 01.04.1964; FNA: 4139-1-4 Wertpapierbereinigung
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Geltung ab 01.04.1964; FNA: 4139-1-4 Wertpapierbereinigung
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§ 26
(1) Auf Schuldverschreibungen Berliner Altbanken sind §§ 10, 11 nicht anzuwenden. Die Ansprüche aus dem Restbetrag der Sammelurkunde nach § 10 Abs. 1 sowie aus den Schlußrechnungen und Ergänzungsrechnungen nach § 11 Abs. 1 stehen dem Ausgleichsfonds zu. Bis zu einer anderweitigen gesetzlichen Regelung können die Berliner Altbanken wegen dieser Verbindlichkeiten nicht in Anspruch genommen werden.
(2) Auf Schuldverschreibungen der in § 64 des Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Wertpapierbereinigungsgesetzes bezeichneten verlagerten Geldinstitute ist § 11 nicht anzuwenden.
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