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Änderung § 8 Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Lebensmitteltechnik vom 01.08.2014
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§ 8 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2014 geltenden Fassung | § 8 n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2014 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 28.10.2013 BGBl. I S. 3902 |
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(Textabschnitt unverändert) § 8 Abschlussprüfung | |
(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens sechs Stunden drei Arbeitsproben durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht: 1. Rüsten, in Betrieb nehmen und Bedienen einer Produktionsmaschine/-anlage sowie Steuern und Überwachen des Produktionsprozesses, 2. Umrüsten, in Betrieb nehmen und Bedienen einer Verpackungsmaschine/-anlage sowie Steuern und Überwachen des Verpackungsprozesses und 3. Durchführen von mindestens einer Qualitätskontrolle und Beurteilen von Roh-, Zusatz-, Hilfsstoffen, Halbfabrikaten und Fertigprodukten. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Mittel der Kommunikation anwenden sowie Gesichtspunkte der Hygiene, der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit, des Umweltschutzes und der Wirtschaftlichkeit berücksichtigen kann. (3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in den Prüfungsbereichen Technik, Qualitätsmanagement sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. Es kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht: 1. im Prüfungsbereich Technik: | |
(Text alte Fassung) a) Verwendung von Roh-, Zusatz-, Hilfsstoffen und Halbfabrikaten, | (Text neue Fassung) a) Verwendung von Roh-, Zusatz-, Hilfsstoffen und Halbfabrikaten, Verfahrenstechnik und Verfahrensabläufe sowie berufsbezogene Berechnungen, nach Wahl des Prüflings aus einem der Bereiche aa) Nahrungs- und Genussmittel, bb) Getränkeherstellung oder cc) tierische Lebensmittel, |
b) Auftragsannahme, Arbeitsplanung und -organisation, | |
c) Verfahrens- und Verpackungstechnik sowie Verfahrensabläufe, | c) Verpackungstechnik, |
d) Lagerarten, -techniken, -mittel und -bedingungen, | |
e) Lagerbestandskontrollen und Inventur, f) berufsbezogene Berechnungen; | e) Lagerbestandskontrolle und Inventur; |
2. im Prüfungsbereich Qualitätsmanagement: | |
a) Eigenschaften von Roh-, Zusatz-, Hilfsstoffen, Halbfabrikaten, Fertigprodukten und Verpackungsmaterialien, | a) Eigenschaften von Roh-, Zusatz-, Hilfsstoffen, Halbfabrikaten, Fertigprodukten und Verpackungsmaterialien, Grundsätze und Vorschriften der Hygiene sowie berufsbezogene Berechnungen, nach Wahl des Prüflings aus einem der Bereiche aa) Nahrungs- und Genussmittel, bb) Getränkeherstellung oder cc) tierische Lebensmittel, |
b) Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz, c) Strukturmerkmale und Ziele des Qualitätsmanagements, | |
d) rechtliche Rahmenbedingungen des Qualitätsmanagements, einschließlich der Grundsätze und Vorschriften der Hygiene, e) Kontrolle, Bewertung und Dokumentation im Rahmen des Qualitätsmanagements einschließlich berufsbezogener Berechnungen; | d) rechtliche Rahmenbedingungen des Qualitätsmanagements, e) Kontrolle und Dokumentation im Rahmen des Qualitätsmanagements; |
3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde: allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt. (4) Der schriftliche Teil der Prüfung dauert höchstens: 1. im Prüfungsbereich Technik 150 Minuten, 2. im Prüfungsbereich Qualitätsmanagement 90 Minuten, 3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten. (5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Bereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten. (6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung hat der Prüfungsbereich Technik gegenüber jedem der übrigen Prüfungsbereiche das doppelte Gewicht. (7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und im schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung im Prüfungsbereich Technik mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. |
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