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§ 8 - Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Lebensmitteltechnik (LMTAusbV k.a.Abk.)

V. v. 09.02.2000 BGBl. I S. 115; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 28.10.2013 BGBl. I S. 3902
Geltung ab 01.08.2000; FNA: 806-21-1-266 Berufliche Bildung
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§ 8 Abschlussprüfung



(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens sechs Stunden drei Arbeitsproben durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:

1.
Rüsten, in Betrieb nehmen und Bedienen einer Produktionsmaschine/-anlage sowie Steuern und Überwachen des Produktionsprozesses,

2.
Umrüsten, in Betrieb nehmen und Bedienen einer Verpackungsmaschine/-anlage sowie Steuern und Überwachen des Verpackungsprozesses und

3.
Durchführen von mindestens einer Qualitätskontrolle und Beurteilen von Roh-, Zusatz-, Hilfsstoffen, Halbfabrikaten und Fertigprodukten.

Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Mittel der Kommunikation anwenden sowie Gesichtspunkte der Hygiene, der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit, des Umweltschutzes und der Wirtschaftlichkeit berücksichtigen kann.

(3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in den Prüfungsbereichen Technik, Qualitätsmanagement sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. Es kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:

1.
im Prüfungsbereich Technik:

a)
Verwendung von Roh-, Zusatz-, Hilfsstoffen und Halbfabrikaten, Verfahrenstechnik und Verfahrensabläufe sowie berufsbezogene Berechnungen, nach Wahl des Prüflings aus einem der Bereiche

aa)
Nahrungs- und Genussmittel,

bb)
Getränkeherstellung oder

cc)
tierische Lebensmittel,

b)
Auftragsannahme, Arbeitsplanung und -organisation,

c)
Verpackungstechnik,

d)
Lagerarten, -techniken, -mittel und -bedingungen,

e)
Lagerbestandskontrolle und Inventur;

2.
im Prüfungsbereich Qualitätsmanagement:

a)
Eigenschaften von Roh-, Zusatz-, Hilfsstoffen, Halbfabrikaten, Fertigprodukten und Verpackungsmaterialien, Grundsätze und Vorschriften der Hygiene sowie berufsbezogene Berechnungen, nach Wahl des Prüflings aus einem der Bereiche

aa)
Nahrungs- und Genussmittel,

bb)
Getränkeherstellung oder

cc)
tierische Lebensmittel,

b)
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz,

c)
Strukturmerkmale und Ziele des Qualitätsmanagements,

d)
rechtliche Rahmenbedingungen des Qualitätsmanagements,

e)
Kontrolle und Dokumentation im Rahmen des Qualitätsmanagements;

3.
im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:

allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.

(4) Der schriftliche Teil der Prüfung dauert höchstens:

1.
im Prüfungsbereich Technik 150 Minuten,

2.
im Prüfungsbereich Qualitätsmanagement 90 Minuten,

3.
im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.

(5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Bereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.

(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung hat der Prüfungsbereich Technik gegenüber jedem der übrigen Prüfungsbereiche das doppelte Gewicht.

(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und im schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung im Prüfungsbereich Technik mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.





 

Frühere Fassungen von § 8 Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Lebensmitteltechnik

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.08.2014Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Lebensmitteltechnik
vom 28.10.2013 BGBl. I S. 3902

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 8 Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Lebensmitteltechnik

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 LMTAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LMTAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 LMTAusbV Ausbildungsrahmenplan
... in Satz 1 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 und 8  ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Lebensmitteltechnik
V. v. 28.10.2013 BGBl. I S. 3902
Artikel 1 1. LMTAusbVÄndV
...  8 Absatz 3 Nummer 1 und 2 der Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für ...