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§ 8 - Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Lebensmitteltechnik (LMTAusbV k.a.Abk.)
V. v. 09.02.2000 BGBl. I S. 115; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 28.10.2013 BGBl. I S. 3902
Geltung ab 01.08.2000; FNA: 806-21-1-266 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.2000; FNA: 806-21-1-266 Berufliche Bildung
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§ 8 Abschlussprüfung
(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens sechs Stunden drei Arbeitsproben durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
- 1.
- Rüsten, in Betrieb nehmen und Bedienen einer Produktionsmaschine/-anlage sowie Steuern und Überwachen des Produktionsprozesses,
- 2.
- Umrüsten, in Betrieb nehmen und Bedienen einer Verpackungsmaschine/-anlage sowie Steuern und Überwachen des Verpackungsprozesses und
- 3.
- Durchführen von mindestens einer Qualitätskontrolle und Beurteilen von Roh-, Zusatz-, Hilfsstoffen, Halbfabrikaten und Fertigprodukten.
(3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in den Prüfungsbereichen Technik, Qualitätsmanagement sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. Es kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:
- 1.
- im Prüfungsbereich Technik:
- a)
- Verwendung von Roh-, Zusatz-, Hilfsstoffen und Halbfabrikaten, Verfahrenstechnik und Verfahrensabläufe sowie berufsbezogene Berechnungen, nach Wahl des Prüflings aus einem der Bereiche
- aa)
- Nahrungs- und Genussmittel,
- bb)
- Getränkeherstellung oder
- cc)
- tierische Lebensmittel,
- b)
- Auftragsannahme, Arbeitsplanung und -organisation,
- c)
- Verpackungstechnik,
- d)
- Lagerarten, -techniken, -mittel und -bedingungen,
- e)
- Lagerbestandskontrolle und Inventur;
- 2.
- im Prüfungsbereich Qualitätsmanagement:
- a)
- Eigenschaften von Roh-, Zusatz-, Hilfsstoffen, Halbfabrikaten, Fertigprodukten und Verpackungsmaterialien, Grundsätze und Vorschriften der Hygiene sowie berufsbezogene Berechnungen, nach Wahl des Prüflings aus einem der Bereiche
- aa)
- Nahrungs- und Genussmittel,
- bb)
- Getränkeherstellung oder
- cc)
- tierische Lebensmittel,
- b)
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz,
- c)
- Strukturmerkmale und Ziele des Qualitätsmanagements,
- d)
- rechtliche Rahmenbedingungen des Qualitätsmanagements,
- e)
- Kontrolle und Dokumentation im Rahmen des Qualitätsmanagements;
- 3.
- im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
(4) Der schriftliche Teil der Prüfung dauert höchstens:
- 1.
- im Prüfungsbereich Technik 150 Minuten,
- 2.
- im Prüfungsbereich Qualitätsmanagement 90 Minuten,
- 3.
- im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.
(5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Bereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung hat der Prüfungsbereich Technik gegenüber jedem der übrigen Prüfungsbereiche das doppelte Gewicht.
(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und im schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung im Prüfungsbereich Technik mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Lebensmitteltechnik V. v. 28. Oktober 2013 BGBl. I S. 3902 m.W.v. 1. August 2014
Frühere Fassungen von § 8 Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Lebensmitteltechnik
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Zitierungen von § 8 Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Lebensmitteltechnik
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 LMTAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LMTAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 LMTAusbV Ausbildungsrahmenplan
... in Satz 1 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 und 8 ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Lebensmitteltechnik
V. v. 28.10.2013 BGBl. I S. 3902
Artikel 1 1. LMTAusbVÄndV
... 8 Absatz 3 Nummer 1 und 2 der Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für ...
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