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§ 6 - Naturschutzgebietsbefahrensverordnung (NSGBefV)
V. v. 08.12.1987 BGBl. I S. 2538; zuletzt geändert durch Artikel 12 V. v. 31.10.2019 BGBl. I S. 1518
Geltung ab 01.01.1988; FNA: 940-9-13 Verwaltung der Bundeswasserstraßen
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Geltung ab 01.01.1988; FNA: 940-9-13 Verwaltung der Bundeswasserstraßen
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§ 6
(1) Bei unmittelbar drohender Gefahr kann von den Vorschriften dieser Verordnung abgewichen werden.
(2) Die Befahrensverbote nach § 2 gelten nicht für
- 1.
- Wasserfahrzeuge des Bundes und der Länder bei notwendigen Dienstfahrten,
- 2.
- Wasserfahrzeuge im dienstlichen Auftrag des Bundes oder der Länder bei notwendigen Dienstfahrten und
- 3.
- Wasserfahrzeuge bei Ausübung der gewerblichen Fischerei, soweit diese auf den jeweiligen Wasserflächen zulässig ist.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Naturschutzgebietsbefahrensverordnung V. v. 26. Oktober 2015 BGBl. I S. 1807 m.W.v. 31. Oktober 2015
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Frühere Fassungen von § 6 NSGBefV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 31.10.2015 | Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Naturschutzgebietsbefahrensverordnung vom 26.10.2015 BGBl. I S. 1807 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 6 NSGBefV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 NSGBefV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
NSGBefV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Zweite Verordnung zur Änderung der Naturschutzgebietsbefahrensverordnung
V. v. 26.10.2015 BGBl. I S. 1807
Artikel 1 2. NSGBefVÄndV
... eine höhere Geschwindigkeit erforderlich ist." 4. § 6 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Die Befahrensverbote nach § 2 gelten ...
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