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§ 6 - Naturschutzgebietsbefahrensverordnung (NSGBefV)

V. v. 08.12.1987 BGBl. I S. 2538; zuletzt geändert durch Artikel 12 V. v. 31.10.2019 BGBl. I S. 1518
Geltung ab 01.01.1988; FNA: 940-9-13 Verwaltung der Bundeswasserstraßen
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§ 6



(1) Bei unmittelbar drohender Gefahr kann von den Vorschriften dieser Verordnung abgewichen werden.

(2) Die Befahrensverbote nach § 2 gelten nicht für

1.
Wasserfahrzeuge des Bundes und der Länder bei notwendigen Dienstfahrten,

2.
Wasserfahrzeuge im dienstlichen Auftrag des Bundes oder der Länder bei notwendigen Dienstfahrten und

3.
Wasserfahrzeuge bei Ausübung der gewerblichen Fischerei, soweit diese auf den jeweiligen Wasserflächen zulässig ist.



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Frühere Fassungen von § 6 NSGBefV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 31.10.2015Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Naturschutzgebietsbefahrensverordnung
vom 26.10.2015 BGBl. I S. 1807

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 6 NSGBefV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 NSGBefV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in NSGBefV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweite Verordnung zur Änderung der Naturschutzgebietsbefahrensverordnung
V. v. 26.10.2015 BGBl. I S. 1807
Artikel 1 2. NSGBefVÄndV
... eine höhere Geschwindigkeit erforderlich ist." 4. § 6 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Die Befahrensverbote nach § 2 gelten ...