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Änderung § 3 NSGBefV vom 31.10.2015
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§ 3 NSGBefV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 31.10.2015 geltenden Fassung | § 3 NSGBefV n.F. (neue Fassung) in der am 04.06.2016 geltenden Fassung durch Artikel 26 V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 | |
(Text alte Fassung) Die nach § 2 für das Befahren mit Wasserfahrzeugen gesperrten Wasserflächen werden, soweit erforderlich, durch gelbe Tonnen bezeichnet. | (Text neue Fassung) Die nach § 2 für das Befahren mit Wasserfahrzeugen gesperrten Wasserflächen werden, soweit erforderlich, von dem örtlich zuständigen Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt durch gelbe Tonnen oder durch Hinweistafeln gekennzeichnet. |
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