Änderung § 3 NSGBefV vom 31.10.2015

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§ 3 NSGBefV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.10.2015 geltenden Fassung
§ 3 NSGBefV n.F. (neue Fassung)
in der am 31.10.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 26.10.2015 BGBl. I S. 1807
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Anzeige unveränderter Textabschnitte u. U. gekürzt - Klick für Vollansicht)

§ 3


(Text alte Fassung)

Die nach § 2 für das Befahren mit Wasserfahrzeugen gesperrten Wasserflächen werden, soweit erforderlich, durch gelbe Tonnen bezeichnet.

(Text neue Fassung)

Die nach § 2 für das Befahren mit Wasserfahrzeugen gesperrten Wasserflächen werden, soweit erforderlich, von dem örtlich zuständigen Wasser- und Schifffahrtsamt durch gelbe Tonnen oder durch Hinweistafeln gekennzeichnet.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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