§ 3 NSGBefV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 31.10.2015 geltenden Fassung | § 3 NSGBefV n.F. (neue Fassung) in der am 31.10.2015 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 26.10.2015 BGBl. I S. 1807 |
---|---|
(Anzeige unveränderter Textabschnitte u. U. gekürzt - Klick für Vollansicht) § 3 | |
(Text alte Fassung) Die nach § 2 für das Befahren mit Wasserfahrzeugen gesperrten Wasserflächen werden, soweit erforderlich, durch gelbe Tonnen bezeichnet. | (Text neue Fassung) Die nach § 2 für das Befahren mit Wasserfahrzeugen gesperrten Wasserflächen werden, soweit erforderlich, von dem örtlich zuständigen Wasser- und Schifffahrtsamt durch gelbe Tonnen oder durch Hinweistafeln gekennzeichnet. |