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Änderung § 6 NSGBefV vom 31.10.2015
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§ 6 NSGBefV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 31.10.2015 geltenden Fassung | § 6 NSGBefV n.F. (neue Fassung) in der am 31.10.2015 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 26.10.2015 BGBl. I S. 1807 |
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(Textabschnitt unverändert) § 6 | |
(1) Bei unmittelbar drohender Gefahr kann von den Vorschriften dieser Verordnung abgewichen werden. | |
(Text alte Fassung) (2) Diese Verordnung gilt nicht für bei der Dienstausübung verwendete Wasserfahrzeuge der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes, der Wasserschutzpolizei, des Zolls, der Bundespolizei, der Fischereiaufsicht und der Wasserwirtschaftsverwaltung. | (Text neue Fassung) (2) Die Befahrensverbote nach § 2 gelten nicht für 1. Wasserfahrzeuge des Bundes und der Länder bei notwendigen Dienstfahrten, 2. Wasserfahrzeuge im dienstlichen Auftrag des Bundes oder der Länder bei notwendigen Dienstfahrten und 3. Wasserfahrzeuge bei Ausübung der gewerblichen Fischerei, soweit diese auf den jeweiligen Wasserflächen zulässig ist. |
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