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Synopse aller Änderungen der NSGBefV am 04.06.2016
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 4. Juni 2016 durch Artikel 26 der WSVZuAnpV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der NSGBefV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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NSGBefV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 04.06.2016 geltenden Fassung | NSGBefV n.F. (neue Fassung) in der am 04.06.2016 geltenden Fassung durch Artikel 26 V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 | |
(Text alte Fassung) Die nach § 2 für das Befahren mit Wasserfahrzeugen gesperrten Wasserflächen werden, soweit erforderlich, von dem örtlich zuständigen Wasser- und Schifffahrtsamt durch gelbe Tonnen oder durch Hinweistafeln gekennzeichnet. | (Text neue Fassung) Die nach § 2 für das Befahren mit Wasserfahrzeugen gesperrten Wasserflächen werden, soweit erforderlich, von dem örtlich zuständigen Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt durch gelbe Tonnen oder durch Hinweistafeln gekennzeichnet. |
§ 5 | |
1 Das örtlich zuständige Wasser- und Schiffahrtsamt kann von den Verboten der §§ 2 und 4 allgemein und im Einzelfall, zeitlich begrenzt oder auf Dauer Befreiungen gewähren, wenn | 1 Das örtlich zuständige Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt kann von den Verboten der §§ 2 und 4 allgemein und im Einzelfall, zeitlich begrenzt oder auf Dauer Befreiungen gewähren, wenn |
1. die Einhaltung der Verbote zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde oder 2. überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern. 2 Befreiungen nach Nummer 1 müssen mit dem Schutzzweck dieser Verordnung zu vereinbaren sein. 3 Befreiungen von den Verboten nach § 2 sind zu gewähren, soweit sie erforderlich sind, um eine nach Maßgabe der jeweiligen Schutzgebietsverordnung zulässige Tätigkeit in einem Naturschutzgebiet auszuüben. |
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